Durch die Einführung der Abgeltungsteuer ist eine Abgabe der Anlage KAP grundsätzlich nicht mehr erforderlich. In einigen Fällen müssen Sie die Anlage KAP aber dennoch ausfüllen:
die Kapitalerträge unterliegen nicht dem Steuerabzug (z.B. bei Veräußerung von GmbH-Anteilen von weniger als 1 Prozent)
Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds
Erträge (Zinsen, Dividenden etc.) aus ausländischen Konten oder Depots
Zinsen aus Darlehensverträgen zwischen Privatpersonen
Zinsen auf Steuererstattungen
Veräußerung von Kapital-Lebensversicherungen (bei Vertragsabschluss ab 2005)
Weiterhin muss die Anlage KAP im Falle einer Wahlveranlagung ausgefüllt werden, wenn:
ein Verlustvortrag aus Vorjahren berücksichtigt oder eine Verlustverrechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen erfolgen soll, oder
der Sparerpauschbetrag nicht voll ausgeschöpft wurde, oder
die Kirchensteuer trotz Kirchensteuerpflicht nicht einbehalten wurde, oder
ausländische Steuern noch zu berücksichtigen sind oder
zur Überprüfung der Höhe des Kapitalertragsteuerabzuges.
Auch wenn Sie einen Antrag auf eine so genannte Günstigerprüfung stellen wollen, ist die Anlage KAP auszufüllen. Dadurch können Sie unter Umständen eine niedrigere Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz erreichen, wenn dieser niedriger ist, als der Abgeltungsteuersatz in Höhe von 25 Prozent.
Rechner
Einkommensteuer-Veranlagungsrechner: Ob eine gemeinsame oder Einzelveranlagung von Ehegatten günstiger für Sie ist, rechnet Ihnen der Veranlagungsrechner aus.
Text reviews: Welche Einnahmen zählen zu den Kapitaleinkünften?
4.30
of 5
Number of reviews: 43
Sichern Sie sich einfach die volle Steuererstattung, die Ihnen zusteht!
Nur SteuerGo bietet Ihnen:
Persönliche Steuertipps im Wert von 312 Euro (Durchschnitt)
Verständliche Eingabehilfen und Erklärungen
Import aus jeder beliebigen anderen Steuersoftware