Sie können die Kosten eines Unfalls als Werbungskosten absetzen, wenn der Schaden auf einer beruflich bedingten Fahrtentstanden ist. Als beruflich bedingte Fahrten gelten zum Beispiel:
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Dienstreisen bzw. Auswärtstätigkeit
Fahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
Fahrten bei einem beruflich veranlassten Umzug
Fahrten während einer beruflichen Fortbildung
Nicht relevant bei der Absetzbarkeit von Unfallschäden ist die Schuldfrage. Das gilt auch, wenn Sie infolge des Unfalls eine Geldbuße oder Geldstrafe zahlen müssen. Allerdings muss dabei das Fehlverhalten im Rahmen der beruflichen Zielvorstellung liegen, Alkohol darf nicht im Spiel sein.
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