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(2016) Wer ist für die Riester-Zulage förderberechtigt?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2016. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Wer ist für die Riester-Zulage förderberechtigt?

Anspruch auf staatliche Förderung über einen Riester-Vertrag haben alle, die Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zahlen. Bei Verheirateten genügt es, wenn ein Ehegatte die Voraussetzungen erfüllt, dann kann sich auch der Partner die Förderung sichern.

Zu den Pflichtmitgliedern zählen:

  • Angestellte in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst,
  • Beamte, Richter und Berufssoldaten,
  • Auszubildende,
  • Minijobber, die auf eine Befreiung von der Rentenversicherung verzichten (ab 2013),
  • Arbeitslose mit Bezug von Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II,
  • Mütter oder Väter während der dreijährigen Elternzeit,
  • Studierende, die mit einem Job oder einem Praktikum rentenversicherungspflichtig sind,
  • Personen, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Versorgungsbezüge wegen vollständiger Dienstunfähigkeit beziehen,
  • Personen, die eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in häuslicher Umgebung betreuen und daneben nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind,
  • behinderte Arbeitnehmer in Behindertenwerkstätten und ähnlichen Einrichtungen,
  • rentenversicherungspflichtige Selbständige, z.B. Erzieher und Lehrer, Künstler und Publizisten.

Nicht gefördert werden:

  • freiwillig Rentenversicherte,
  • Selbständige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind,
  • Minijobber, die sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Wenn bei Ehepaaren nur ein Partner zum förderfähigen Personenkreis gehört, gilt eine Sonderregelung. Beide Partner können eigene Verträge abschließen und die Riester-Förderung erhalten. Allerdings muss der nur "mittelbar" begünstigte Ehegatte den Sockelbetrag von 60 Euro einzahlen.

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