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SteuerGo FAQs

 


Ausländische Einkünfte

 

Hier müssen Sie Angaben zu ausländischen Einkünften, die in Deutschland aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) steuerfrei sind. Außerdem geben Sie hier anrechenbare Steuern an, die im Ausland erhoben wurden, und in Deutschland angerechnet werden. Diese Angaben werden für die Anlage AUS benötigt.

Wichtig: Alle ausländischen Einkünfte, die in Deutschland steuerpflichtig sind, müssen im jeweiligen Bereich Ihrer Einkommensteuererklärung angegeben werden, z. B. Mieteinkünfte, Renteneinkünfte oder Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit.



Wann muss die Anlage AUS ausgefüllt werden?

Sie müssen die Anlage AUS dann ausfüllen, wenn Sie Einkünfte aus dem Ausland bezogen haben und es sich um Einkünfte handelt,

  1. die in Deutschland steuerpflichtig sind und die ausländischen Steuern auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden sollen oder 
  2. die in Deutschland aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei sind, sich aber auf den Steuersatz Ihrer inländischen Einkünfte auswirken, ohne selbst besteuert zu werden. Diese Einkünfte unterliegen dem Progressionsvorbehalt, d. h. die Einkünfte werden in die Bemessung des Steuersatzes einbezogen, der auf das zu versteuernde Einkommen anzuwenden ist.

Wichtige Ausnahmen:

  1. Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind grundsätzlich nur in den Anlagen N und N-AUS anzugeben. Es sei denn, es wird die Anrechnung im Ausland gezahlter Steuern gewünscht. In diesem Fall sind die ausländischen Einkünfte und die darauf entfallende ausländische Steuer zusätzlich in der Anlage AUS zu erklären.
  2. Die restlichen ausländischen Einkünfte müssen grundsätzlich immer in der Steuererklärung erklärt werden, wenn diese in Deutschland steuerpflichtig sind. Dies betrifft alle steuerpflichtigen Einkünfte aus folgenden Einkunftsarten:
    • Gewerbebetrieb,
    • Selbständiger Tätigkeit,
    • Landwirtschaft,
    • Renten,
    • Sonstige Einkünfte,
    • Vermietung und Verpachtung.

Wann muss die Anlage AUS ausgefüllt werden?



Was ist ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)?

Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), auch als Doppelsteuerabkommen bekannt, ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen zwei Ländern oder Jurisdiktionen. Das Hauptziel eines DBA ist die Vermeidung der doppelten Besteuerung von Einkünften, die in beiden Ländern steuerpflichtig sein könnten, wenn es kein Abkommen gäbe. Doppelbesteuerung tritt auf, wenn ein Steuerpflichtiger in zwei verschiedenen Ländern auf seine Einkünfte Steuern zahlen müsste, was zu einer ungerechten Belastung führen kann.

Ein DBA legt typischerweise fest:

  • Welches Land das Besteuerungsrecht für bestimmte Arten von Einkünften hat: Das Abkommen bestimmt, welches Land das alleinige Besteuerungsrecht für bestimmte Einkünfte wie Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Gehälter usw. hat.
  • Verfahren zur Vermeidung der doppelten Besteuerung: Das DBA legt Mechanismen fest, wie die Steuern, die im Ausland gezahlt wurden, auf die im Inland geschuldete Steuer angerechnet oder abgezogen werden können.
  • Regeln für den Informationsaustausch: DBAs können Bestimmungen enthalten, die den Austausch von steuerrelevanten Informationen zwischen den Vertragsstaaten ermöglichen, um Steuerhinterziehung zu bekämpfen.
  • Definitionen und Verfahren zur Streitbeilegung: Sie klären Begriffe und legen Verfahren zur Beilegung von Steuerstreitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten fest.

Die genauen Bestimmungen in einem DBA variieren von Abkommen zu Abkommen und hängen von den Interessen der beteiligten Länder ab. DBAs sind wichtig, um die steuerliche Belastung von Personen und Unternehmen zu erleichtern, die grenzüberschreitende Einkünfte erzielen, und sie tragen zur Förderung von internationalen Geschäftsaktivitäten und Investitionen bei.

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Hier können Sie sich über die von Deutschland abgeschlossenen DBA informieren: Doppelbesteuerungsabkommen und andere Abkommen im Steuerbereich

Was ist ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)?



Muss ich mein Einkommen aus dem Ausland angeben?

Sie müssen alle Einkünfte - inländische und ausländische - in der deutschen Steuererklärung angeben, die Sie im Veranlagungszeitraum erwirtschaftet haben.

Bei den ausländischen Einkünften muss zwischen folgenden Fällen unterschieden werden:

  1. Die ausländischen Einkünfte sind z. B. aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder eines anderen Abkommens im Steuerbereich in Deutschland steuerfrei. In diesem Fall sind die steuerfreien Einkünfte in der Anlage AUS bzw. bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit in der Anlage N-AUS anzugeben. Diese steuerfreien Einkünfte unterliegen dem Progressionsvorbehalt, d. h. sie werden in die Bemessung des Steuersatzes einbezogen, der auf das in Deutschland zu versteuernde Einkommen anzuwenden ist.
  2. Die ausländischen Einkünfte sind in Deutschland voll steuerpflichtig. In diesem Fall sind die ausländischen Einkünfte genauso wie inländische Einkünfte in der Steuererklärung in den entsprechenden Anlagen zu erklären. Wurden auf die ausländischen Einkünfte im Ausland Steuern entrichtet, können diese auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden. Die anrechenbaren ausländischen Steuern können dann in der Anlage AUS erfasst werden.
  3. Der ausländische Arbeitslohn ist aufgrund des Auslandstätigkeitserlasses (ATE) oder einer Zwischenstaatlichen Übereinkunft (ZÜ) steuerfrei. Die Einkünfte sind in diesem Fall ebenfalls in der Anlage N-AUS anzugeben und unterliegen dem Progressionsvorbehalt.
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Hier können Sie sich über die von Deutschland abgeschlossenen DBA informieren: Doppelbesteuerungsabkommen und andere Abkommen im Steuerbereich

Muss ich mein Einkommen aus dem Ausland angeben?



Muss ich mein ausländisches Einkommen brutto oder netto angeben?

In Deutschland steuerfreie ausländischen Einkünfte werden im deutschen Steuerrecht lediglich bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt, der auf Ihre steuerpflichtigen deutschen Einkünfte angewandt wird (Progressionsvorbehalt).

Die Höhe der anzugebenden Einkünfte muss dabei nach dem deutschen Steuerrecht ermittelt werden. Für die Ermittlung der ausländischen Einkünfte ziehen Sie die tatsächlich entstandenen ausländischen Werbungskosten in voller Höhe von den ausländischen Einnahmen ab.

Beispiel: Pavel zieht von Polen nach Berlin

Pavel hat in Polen von Januar bis April gearbeitet. Seither wohnt und arbeitet er dauerhaft in Berlin. Er ist mit dem Zuzug ab Mai in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig.

Sein Bruttoeinkommen in Polen hat 10.000 Euro betragen. Dabei sind ihm Werbungskosten von 350 Euro (Fahrtkosten) und 60 Euro (Arbeitsmittel) entstanden. Da die tatsächlichen Werbungskosten unter der Werbungskostenpauschale von aktuell 1.000 Euro liegen, betragen seine ausländischen Einkünfte in diesem Fall 9.000 Euro.

Die ausländischen Einkünfte über 9.000 Euro unterliegen im Jahr des Zuzugs dem Progressionsvorbehalt und müssen in der Anlage WA-ESt angegeben werden.

Für die Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind die tatsächlich entstandenen ausländischen Werbungskosten in voller Höhe von den ausländischen Einnahmen (hier: das ausländische Bruttoeinkommen) abzuziehen.

Nach § 34d EStG setzt sich die Summe der ausländischen Einkünfte zusammen aus:

  • Einkünften aus einer in einem ausländischen Staat betriebenen Land- und Forstwirtschaft,
  • Einkünften aus Gewerbebetrieb im Ausland,
  • Einkünften aus selbständiger Arbeit, die im Ausland ausgeübt wurde,
  • Einkünften aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern im Ausland,
  • Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die im Ausland ausgeübt wurde,
  • Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Ausland hat oder das Kapitalvermögen durch ausländischen Grundbesitz gesichert ist,
  • Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Ausland und
  • Sonstigen Einkünften, die im Ausland erwirtschaftet wurden.

Muss ich mein ausländisches Einkommen brutto oder netto angeben?



Wo gebe ich Steuern ein, die ich im Ausland gezahlt habe?

Wenn ausländische Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig sind, können ausländische Steuern - sofern diese im Ausland angefallen sind - auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden. Die im Ausland gezahlten Steuern können in diesem Fall in der Anlage AUS erfasst werden.

Gegebenenfalls sind gewisse Grenzen bei der Anrechnung der ausländischen Steuern zu beachten. Zudem ist vorweg zu prüfen, ob bezüglich der im Ausland bezahlten Steuern ein Erstattungsanspruch beim jeweiligen Fiskus besteht. Dieser geht der Anrechnung in Deutschland voraus, auch wenn das Verfahren durchaus kompliziert sein kann.

Sind die ausländischen Einkünfte dagegen aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in Deutschland steuerfrei, können die ausländischen Steuern in Deutschland nicht angerechnet werden.

Allerdings müssen Sie die ausländischen Einkünfte dann trotzdem in der Steuererklärung erfassen, da die Einkünfte sich auf den Steuersatz Ihrer inländischen Einkünfte auswirken, ohne selbst besteuert zu werden.

Diese Einkünfte unterliegen dem sogenannten Progressionsvorbehalt, d. h. die Einkünfte werden in die Bemessung des Steuersatzes einbezogen, der auf das zu versteuernde Einkommen anzuwenden ist.

Wo gebe ich Steuern ein, die ich im Ausland gezahlt habe?

Feldhilfen

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Es ist wichtig, alle ausländischen Einkünfte, die in Deutschland steuerpflichtig sind, in Ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob es ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gibt oder nicht.

Falls Sie ausländische Steuern auf Einkünfte gezahlt haben, die denen der deutschen Einkommensteuer entsprechen, wird diese ausländische Steuer grundsätzlich auf Ihre deutsche Einkommensteuer angerechnet, gemäß § 34c Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).

Bitte prüfen Sie die Bestimmungen des jeweiligen DBA. Wenn ein DBA die Steueranrechnung ausschließt oder einschränkt, kann die ausländische Steuer nicht angerechnet werden. Ihr Finanzamt rechnet Ihnen die gezahlte ausländische Steuer bis zur Höhe der auf diese Einkünfte entfallenden deutschen Einkommensteuer an.

Wann können Steuern nicht angerechnet werden?

Es gibt jedoch Situationen, in denen ausländische Steuern nicht angerechnet werden können:

  1. Die im Ausland gezahlten Steuern wurden bereits aufgrund von Ermäßigungen reduziert, unabhängig davon, ob Sie diese Ermäßigung in Anspruch genommen haben oder nicht, selbst wenn sie bereits verjährt ist.
  2. Die ausländische Steuer entspricht nicht der deutschen Einkommensteuer.
  3. Die ausländischen Steuern wurden in einem anderen Land als dem erhoben, aus dem die Einkünfte stammen.
  4. Die Voraussetzungen für ausländische Einkünfte gemäß § 34d EStG sind nicht erfüllt.

In diesen Fällen ist es nicht möglich, die ausländischen Steuern auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen. Sie haben jedoch die Option, die gezahlten Steuern als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn Sie Ihre Einkünfte gemäß § 34c Abs. 3 EStG berechnen.

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Wenn Sie steuerfreie Einkünfte nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) erzielten und es sich nicht um ausländische Lohneinkünfte handelt, wählen Sie "ja" aus.

Obwohl diese Einkünfte steuerfrei sind, unterliegen sie in der Regel dem Progressionsvorbehalt und müssen in der Anlage AUS angegeben werden. Das bedeutet, dass Ihr Finanzamt diese Einkünfte berücksichtigt, wenn es den Steuersatz für Ihr zu versteuerndes Einkommen berechnet. Bitte geben Sie auf den folgenden Seiten die Einkünfte, ihre Quelle und die Einkunftsart an.

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Pauschal versteuerte Einkünfte aus dem Ausland sind Einkünfte, bei denen die Steuer anhand eines Pauschalbetrags oder -satzes berechnet wird, ohne eine detaillierte Einkommensermittlung.

Dies kann Kapitalerträge, Vermietungseinkünfte oder künstlerische Einkünfte betreffen, je nach den Steuergesetzen eines Landes. Diese Methode erleichtert die Besteuerung und wird oft angewandt, um ausländische Investitionen anzuziehen.