Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf oder Tausch von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Monero innerhalb eines Jahres der Einkommensteuer unterliegen (BFH-Urteil vom 14.2.2023, IX R 3/22).
Ein Kläger erzielte im Jahr 2017 einen Gewinn von 3,4 Mio. Euro aus dem Handel mit Kryptowährungen. Der BFH bestätigte die Steuerpflicht der Veräußerungsgewinne. Kryptowährungen gelten als Wirtschaftsgüter, die dem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG unterliegen. Die Besteuerung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.