(2017)
Was sind Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen?
Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen können von Angehörigen freier Berufe gezahlt werden. Hierzu gehören zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte und Notare, Steuerberater oder Architekten. Es werden jedoch nur Beiträge akzeptiert, wenn sie an solche berufsständischen Versorgungseinrichtungen gerichtet sind, deren Leistung mit der der gesetzlichen Rentenversicherungsträger vergleichbar ist. Arbeitnehmer können die Beiträge zu landwirtschaftlichen Alterskassen und Beiträge zu einer freiwilligen gesetzlichen Rentenversicherung eintragen.
Altersvorsorgeaufwendungen können im Jahre 2017 bis zu einem Höchstbetrag von 23.362 Euro bei Ledigen und 46.724 Euro bei Verheirateten geltend gemacht werden, doch sie wirken sich nur mit 84 % steuermindernd aus, also mit höchstens 19.624 Euro bzw. 39.248 Euro. Der Abzugssatz steigt bis 2025 jedes Jahr um 2 Prozentpunkte.
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