(2016)
Wie werden Ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt?
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bestehen aus dem Arbeitnehmer- und dem Arbeitgeberanteil. Auch der Arbeitgeberanteil in der gesetzlichen Rentenversicherung zählt zu den abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen.
Altersvorsorgeaufwendungen können bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wobei sie sich nur mit einem bestimmten Abzugssatz steuermindernd auswirken. Dieser Abzugssatz steigt bis zum Jahre 2025 planmäßig um 2 Prozentpunkte jährlich. Im Jahre 2016 sind die Beiträge absetzbar bis zu einem Höchstbetrag von 22.767 Euro bei Ledigen und 45.534 Euro bei Verheirateten, doch sie wirken sich nur mit 82 % steuermindernd aus, also mit höchstens 18.669 Euro bzw. 37.338 Euro (82 % von 22.767 Euro bzw. 45.534 Euro).
Ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung trägt zur Hälfte Ihr Arbeitgeber, den Rest zahlen Sie. Der Arbeitgeberanteil ist für Sie jedoch schon steuerfrei. Von den errechneten 82 Prozent Ihrer Altersvorsorgeaufwendungen müssen Sie also den Arbeitgeberanteil komplett wieder abziehen.
Sie zahlen 5.000 Euro in die Rentenversicherung ein, Ihr Arbeitgeber zahlt den gleichen Teil. Von diesen 10.000 Euro Jahresbeitrag ist Ihr abzugsfähiger Anteil (82 Prozent) 8.200 Euro. Da Sie hiervon jedoch den Arbeitgeberanteil bereits steuerfrei erhalten haben, müssen Sie ihn wieder abziehen, es bleiben 3.200 Euro, die sich tatsächlich steuermindernd auswirken.
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