Steuerfreie Lohnersatzleistungen - für Nicht-Arbeitnehmer auch Einkommensersatzleistungen genannt - sowie steuerfreie Auslandseinkünfte werden in den Progressionsvorbehalt einbezogen (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG).
Der Progressionsvorbehalt führt dazu, dass die steuerfreien Ersatzleistungen dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet werden. Für diesen Betrag wird nun ein besonderer Steuersatz ermittelt. Und mit dem besonderen Steuersatz wird dann das zu versteuernde Einkommen - ohne die Lohnersatzleistungen - besteuert (§ 32b Abs. 2 EStG). Insgesamt führen die Progressionseinkünfte also zu einer höheren Besteuerung Ihrer übrigen Einkünfte.
Die meisten Lohnersatzleistungen finden Sie nicht auf der Lohnsteuerkarte wieder. Dazu gehören gemäß § 32b EStG:
Altersübergangsgeld
Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag
Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz
Arbeitslosengeld
Eingliederungshilfe nach dem Arbeitsförderungsgesetz
Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch
Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz
Insolvenzgeld
Insolvenzgeld nach dem Sozialgesetzbuch
Krankengeld nach dem Fünften, Sechsten oder Siebten Buch des Sozialgesetzbuches
Krankengeld nach dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds zur Aufstockung des Überbrückungsgeldes
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, die dem Lebensunterhalt dienen
Mutterschaftsgeld
Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz
steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge nach § 3 Nr. 28 EStG
Teilarbeitslosengeld
Übergangsgeld
Übergangsgeld oder vergleichbare Lohnersatzleistungen nach dem Fünften, Sechsten oder Siebten Buch Sozialgesetzbuch
Unterhaltsgeld
Verdienstausfallentschädigung nach dem Bundesseuchengesetz
Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz
Verletztengeld
Versorgungskrankengeld nach dem Bundesversorgungsgesetz
Vorruhestandsgeld (nach dem Einigungsvertrag)
Zuschuss nach der Mutterschutzverordnung oder entsprechenden Landesregelungen
Zuschuss zum Arbeitsentgelt
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Wichitg: Alle steuerfreien Leistungen, die nicht in § 32b EStG aufgezählt sind, unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt und sind daher in der Steuererklärung nicht anzugeben. Daunter fällt zum Beispiel das Arbeitslosengeld II (Hartz IV). Diese Beträge unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt und müssen daher nicht in der Steuererklärung angegeben werden.
Rechner
Arbeitslosengeld-Rechner: Wie hoch Ihr voraussichtliches Arbeitslosengeld sein wird, können Sie mit unserem Arbeitslosengeld-Rechner ermitteln.
Brutto-Netto-Rechner: Mit dem Brutto-Netto-Rechner von SteuerGo berechnen Sie, wie viel von Ihrem Bruttogehalt übrigbleibt.
Einkommensteuer-Rechner: Sie wollen die wahrscheinliche Höhe der Einkommensteuer ganz schnell berechnen? Nutzen Sie unseren Einkommensteuer-Rechner um die aus Ihrem zu versteuernden Einkommen resultierende Steuerlast zu ermitteln.
Bewertungen des Textes: Was ist der Progressionsvorbehalt?
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