Liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor und bestimmt der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer sich dauerhaft - typischerweise arbeitstäglich - an einem festgelegten Ort einfinden soll (z. B. das Busdepot, der Betrieb des Arbeitgebers, ein Parkplatz), um von dort seine berufliche Tätigkeit aufzunehmen oder seine Einsatzorte aufzusuchen, werden die Fahrten des Arbeitnehmers von der Wohnung zu diesem Sammelpunkt wie Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte behandelt, d.h. lediglich mit der Entfernungspauschale berücksichtigt.
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