Mit der Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG bezeichnet man die degressive Abschreibung, mit der Bauherren oder Käufer neue Gebäude oder Wohnungen in den ersten Jahren mit einem hohem Satz abschrieben können. Die degressive Abschreibung ist für Immobilien mit einem Bauantrag bzw. Kaufvertrag ab 1.1.2006 nicht mehr vorgesehen. Seitdem ist nur noch die lineare Abschreibung möglich.
Für vorherige Daten gelten folgende Abschreibungssätze: - Bauantrag/Kaufvertrag ab 30.7.1981 bis zum 28.2.1989 und ab 1.1.1996 o In den ersten acht Jahren: 5 Prozent o Folgende 6 Jahre: 2,5 Prozent o Folgende 36 Jahre: 1,25 Prozent
- Bauantrag/Kaufvertrag ab 1.1.2004 bis 31.12.2005 o Erste 10 Jahre: 4 Prozent o Folgende 8 Jahre: 2,5 Prozent o Folgende 32 Jahre: 1,25 Prozent
- Bauantrag/Kaufvertrag ab 1.3.1989 bis zum 31.12.1995 o Erste 4 Jahre: 7 Prozent o Folgende 6 Jahre: 5 Prozent o Folgende 6 Jahre: 2 Prozent o Folgende 24 Jahre: 1,25 Prozent
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