Wenn Sie das Arbeitszimmer für zwei Einkunftsarten nutzen

Wenn Sie das Arbeitszimmer für zwei Einkunftsarten nutzen

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Nutzen Sie das häusliche Arbeitszimmer für mehrere Tätigkeiten im Rahmen mehrerer Einkunftsarten, muss die Abzugsmöglichkeit der Arbeitszimmerkosten für jede Einkunftsart gesondert geprüft werden.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der gesetzliche Höchstbetrag von 1.250 Euro nicht aufzuteilen ist. „Eine Aufteilung des Höchstbetrages unter Bildung von Teilhöchstbeträgen für die verschiedenen Einkunftsarten ist nicht zulässig.“ Wird also das Arbeitszimmer neben der nichtselbstständigen Tätigkeit auch für eine selbstständige Tätigkeit genutzt, kann der entsprechende Anteil der Arbeitszimmerkosten bis zu 1.250 Euro als Betriebsausgaben abgesetzt werden – und nicht bloß mit 625 Euro (BFH-Urteil vom 25.4.2017, VIII R 52/13).

Beispiel:
Herr Schmitt ist Beamter mit einem festen Arbeitsplatz. Er nutzt das Arbeitszimmer für seine Haupttätigkeit wöchentlich etwa 3 Stunden und außerdem noch etwa 6 Stunden für eine selbstständige schriftstellerische Nebentätigkeit. Die Arbeitszimmerkosten betragen 3.000 Euro im Jahr.

Auf die Nebentätigkeit entfallen Kosten in Höhe von 2.000 Euro (2/3), die begrenzt mit 1.250 Euro absetzbar sind. Der auf die Haupttätigkeit entfallende Kostenanteil von 1.000 Euro (1/3) wird nicht anerkannt.

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