Firmenwagen: Selbst gezahlte Kfz-Kosten abziehbar

Firmenwagen: Selbst gezahlte Kfz-Kosten abziehbar

pixabay/gessingerbildwerk Lizenz: CC0-Lizenz

Wer einen Firmenwagen auch privat nutzen darf, muss den privaten Nutzungswert entweder nach der 1 %-Pauschalmethode oder nach der Fahrtenbuchmethode als geldwerten Vorteil versteuern. In der Praxis kommt es häufig vor, dass die Mitarbeiter sich an den Kosten des Fahrzeugs finanziell beteiligen müssen.

Dies kann in Form einer pauschalen oder nutzungsabhängigen Vergütung, der Zahlung von Leasingraten oder der Zuzahlung zum Kaufpreis erfolgen. Dann spricht man von einer teilentgeltlichen Überlassung. Diese Zahlungen werden auf den zu versteuernden geldwerten Vorteil angerechnet.

In der Praxis müssen die Mitarbeiter häufig Betriebskosten des Fahrzeugs selber tragen, so insbesondere Treibstoffkosten, Wagenpflege, Garagenkosten. Die Frage ist, ob auch solche Zahlungen steuermindernd verrechnet werden können.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Ansicht zugunsten der Arbeitnehmer geändert und damit für eine Sensation gesorgt! Ebenso wie ein laufendes Nutzungsentgelt auf den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil angerechnet werden kann, so können bei der 1 %-Pauschalmethode nunmehr auch einzelne Kosten des Arbeitnehmers – insbesondere Kraftstoffkosten – den privaten Nutzungswert vermindern (BFH-Urteil vom 30.11.2016, VI R 2/15, veröffentlicht am 15.2.2017).

Mit dem neuen BFH-Urteil wird eine Ungleichbehandlung zwischen Mitarbeitern, deren Arbeitgeber alle Kfz-Kosten tragen, und Mitarbeitern, die die Kfz-Kosten in mehr oder weniger großem Umfang selber zahlen müssen, abgemildert. Falls Sie also für Ihren Firmenwagen die Benzinkosten selber zahlen müssen, nehmen Sie eine Korrektur des vom Arbeitgeber versteuerten Nutzungswerts vor.

Doch aufgepasst: Das Finanzamt lässt eine Minderung des Nutzungswerts nur dann zu, wenn Sie die selbst getragenen Kosten im Einzelnen darlegen und auch nachweisen!

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