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Steuerfreie Aufwandsentschädigungen

 

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2023. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Steuerfreie Aufwandsentschädigungen



Wenn die Ausgaben für die Übungsleitertätigkeit höher sind als die Einnahmen…

Nebentätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Pfleger und Künstler sind bis zu 3.000 Euro jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei. Doch diese Freigrenze wird oft nicht erreicht. Die Frage ist, ob Verluste aus solchen Nebentätigkeiten mit anderen Einkünften verrechnet werden können.

Bisher lehnten die Finanzämter die Anerkennung von Verlusten aus Nebentätigkeiten ab, da die Ausgaben in Verbindung mit steuerfreien Einnahmen stünden. Die Ausgaben werden nur anerkannt, wenn sie die steuerfreien Einnahmen übersteigen und beide den Freibetrag von 3.000 Euro überschreiten.

Der Bundesfinanzhof entschied jedoch, dass Verluste aus solchen Tätigkeiten auch dann abzugsfähig sind, wenn die Einnahmen den Freibetrag nicht überschreiten. Dies setzt voraus, dass die Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird und keine Liebhaberei vorliegt.

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt und das Bayerische Landesamt für Steuern haben viele Einzelfälle beurteilt, z. B. Ärzte im Behindertensport, Ferienbetreuer, Rettungskräfte und Stadtführer. Dabei wurden Grundsätze für die Steuerfreiheit nebenberuflicher Tätigkeiten auch in der Broschüre "Steuerfreiheit für nebenberufliche Tätigkeiten i.S.d.§ 3 Nr. 26 / 26a EStG" festgehalten. So darf die Tätigkeit im Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs betragen, basierend auf einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 14 Stunden.

Wenn Sie Aufwendungen für eine begünstigte Nebentätigkeit haben, aber keine Einnahmen erzielen, können Sie diese dennoch als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen (BFH-Urteil vom 6.7.2005, BStBl. 2006 II S. 163). Die Finanzverwaltung akzeptiert diese Entscheidung (OFD Frankfurt vom 28.12.2015, S 2245 A-2-St 213).

Der Bundesfinanzhof hat zuletzt entschieden, dass Verluste aus einer nebenberuflichen Übungsleitertätigkeit auch dann absetzbar sind, wenn die Einnahmen den Freibetrag nicht übersteigen. Voraussetzung für die Berücksichtigung des Verlustes ist jedoch, dass die Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird und insofern keine sog. Liebhaberei vorliegt (BFH-Urteil vom 20.11.2018, VIII R 17/16).

(2023): Wenn die Ausgaben für die Übungsleitertätigkeit höher sind als die Einnahmen…



Welche steuerfreien Aufwandsentschädigungen muss ich angeben?

Wenn Sie steuerfreie Aufwandsentschädigungen erhalten haben, tragen Sie diese bitte ein. Dies betrifft beispielsweise Aufwandsentschädigungen, die Sie aus öffentlichen Kassen, einer Bundes- oder einer Landeskasse, erhalten haben.

Doch meist erhalten Arbeitnehmer eine steuerfreie Aufwandsentschädigung aus einer nebenberuflichen Tätigkeit. Dieses kann eine Tätigkeit sein als Übungsleiter, Erzieher, Ausbilder im Sportbereich oder als Künstler wie Chorleiter oder Musiker, und auch als Pfleger von kranken, alten oder behinderten Menschen können Sie eine steuerfreie Aufwandsentschädigung erhalten. Es muss sich um eine pädagogische oder eine pflegende Tätigkeit handeln.

Vergütungen für eine solche begünstigte nebenberufliche Tätigkeit bleiben bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung für die Steuervergünstigung ist, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird, für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts geleistet wird und gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient.

Der Freibetrag von 3.000 Euro wird pro Person nur einmal gewährt, auch wenn Sie mehrere begünstigte Tätigkeiten ausüben. Er ist also personenbezogen und nicht tätigkeitsbezogen. Der Freibetrag ist ein Jahresbetrag. Daher bleiben Vergütungen bis zum Höchstbetrag auch dann steuerfrei, wenn Sie die begünstigte Tätigkeit nicht während des ganzen Jahres ausüben.

So können Sie als Unterstützer einer solchen Organisation einen Teil oder Ihre komplette Aufwandsentschädigung steuerfrei erhalten. Alle Beträge, die die Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro übersteigen, müssen Sie allerdings versteuern. Ist Ihre Aufwandsentschädigung geringer als 3.000 Euro, können Sie nur den geringeren Betrag geltend machen.

Beispiel

Frau Meier unterrichtet an einer Musikschule und bekommt hierfür jährlich 2.800 Euro. Zusätzlich betreut sie an der Grundschule eine Turngruppe und erhält dafür noch einmal 400 Euro im Jahr. Beide Tätigkeiten werden nach § 3 Nr. 26 EStG steuerlich begünstigt, aber insgesamt nur bis zu 3.000 Euro. Die restlichen 200 Euro muss Frau Meier versteuern.

(2023): Welche steuerfreien Aufwandsentschädigungen muss ich angeben?



Wer kann die Übungsleiterpauschale gel­tend ma­chen?

Wer als Übungsleiter von der so genannten Übungsleiterpauschale profitieren will, muss sich nicht zwangsläufig als Trainer in einem Sportverein engagieren. Die Vergünstigung kann auch bei folgenden Tätigkeiten in Anspruch genommen werden:

  • Ausbildungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten
  • künstlerische Tätigkeiten
  • Pflege behinderter, kranker oder alter Menschen

Die Übungsleiterpauschale ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt werden.
  • Die Tätigkeit darf nicht im Hauptberuf ausgeübt werden, wobei eine Tätigkeit als nebenberuflich gilt, wenn sie zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nimmt.
  • Pro Person und Jahr können 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei hinzuverdient werden. Lediglich der diesen Freibetrag übersteigende Teil nebenberuflicher Einnahmen muss versteuert werden.

Zu den begünstigten Tätigkeiten gehören danach z. B.

  • die Tätigkeit eines Sporttrainers oder Mannschaftsbetreuers,
  • eines Chorleiters oder Orchesterdirigenten,
  • die Lehr- und Vortragstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Bildung und Ausbildung,
  • Hilfsdienste durch ambulante Pflegedienste (R 3.26 Abs. 1 LStR),
  • Sofortmaßnahmen gegenüber Schwerkranken und Verunglückten, z.B. durch Rettungssanitäter und Ersthelfer (R 3.26 Abs. 1 LStR),
  • Behindertentransporte.

Nicht unter die Steuerbefreiung fallen nebenberufliche Tätigkeiten in der Privatwirtschaft, für Gewerkschaften oder politische Parteien, da es hier an einem „begünstigten Auftraggeber“ fehlt.

 

Helfer in Impf- und Testzentren

Bereits in den Jahren 2020 bis 2022 konnten freiwillige Helferinnen und Helfer in Impf- und Testzentren die sogenannte Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale nutzen.

Das Thüringer Finanzministerium bestätigt, dass diese Erleichterungen auch 2023 gelten. Die Regelung ist bundeseinheitlich (Thüringer FinMin vom 9.2.2023, 1040-21-S 1901/67-18465/2023).

Für diejenigen, die direkt an Impfungen oder Tests beteiligt sind, gilt die Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG). Ab 2021 beträgt sie 3.000 Euro jährlich. Dies schließt auch Tätigkeiten zur Vor- und Nachbereitung ein. Wer sich in der Verwaltung und Organisation von Impf- oder Testzentren engagiert, kann die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen.

Ab 2021 beträgt sie 840 Euro (§ 3 Nr. 26a EStG). Um die Pauschalen nutzen zu können, muss der Auftraggeber oder Arbeitgeber gemeinnützig oder ein öffentlicher Arbeitgeber sein. Die Pauschalen gelten nur für nebenberufliche Tätigkeiten, bei denen die Arbeitszeit bestimmte Grenzen nicht überschreitet.

Die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale sind Jahresbeträge, die nicht aufgeteilt werden können. Wenn verschiedene Tätigkeiten in den Anwendungsbereich von § 3 Nr. 26 oder 26a EStG fallen, kann der Höchstbetrag nur einmal gewährt werden.

(2023): Wer kann die Übungsleiterpauschale gel­tend ma­chen?



Wer erhält die Ehrenamtspauschale?

Die sogenannte Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG in Höhe von insgesamt 840 Euro im Jahr ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Die Tätigkeit muss im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, mit Sitz in der Europäischen Union oder im europäischen Wirtschaftsraum
    (z.B. Bund, Länder, Kommunen, bestimmte Religionsgemeinschaften) oder einer steuerbegünstigten Einrichtung erfolgen und dort in dem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich ausgeübt werden.
  • Die ehrenamtliche Tätigkeit muss nebenberuflich erfolgen. Das bedeutet, dass der tatsächliche Zeitaufwand nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs betragen darf. Bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von bis zu 14 Stunden kann deshalb von einer Nebenberuflichkeit ausgegangen werden. Nebenberuflich tätig können auch Personen sein, die keinen Hauptberuf ausüben, zum Beispiel Hausfrauen und Hausmänner, Studentinnen und Studenten, Rentnerinnen und Rentner oder Arbeitslose.

Ein wesentlicher Unterschied zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG („Übungsleiterpauschale“) besteht darin, dass die Ehrenamtspauschale eine Begrenzung auf bestimmte Tätigkeiten nicht vorsieht. Sie kann für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden.

Die Steuerbefreiung tritt z.B. auch ein, wenn Sie Einnahmen für eine Tätigkeit

  • als Schatzmeister in einem Verein,
  • für den Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern oder
  • für die Tätigkeit als Vorstandsmitglied,
  • als Reinigungspersonal,
  • als Platzwart oder
  • als ehrenamtliche Schiedsrichter im Amateursport

erhalten.

Ein Verein bzw. eine Körperschaft muss Folgendes beachten: Zahlungen an Mitglieder dürfen nicht unangemessen hoch sein; das heißt, sie dürfen höchstens so hoch wie die Zahlungen an Nichtmitglieder sein. Werden dem Vorstand Vergütungen über den reinen Auslagenersatz hinaus gezahlt, so muss die Satzung eine Bezahlung ausdrücklich zulassen.

 

Helfer in Impf- und Testzentren

Bereits in den Jahren 2020 bis 2022 konnten freiwillige Helferinnen und Helfer in Impf- und Testzentren die sogenannte Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale nutzen.

Das Thüringer Finanzministerium bestätigt, dass diese Erleichterungen auch 2023 gelten. Die Regelung ist bundeseinheitlich (Thüringer FinMin vom 9.2.2023, 1040-21-S 1901/67-18465/2023).

Für diejenigen, die direkt an Impfungen oder Tests beteiligt sind, gilt die Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG). Ab 2021 beträgt sie 3.000 Euro jährlich. Dies schließt auch Tätigkeiten zur Vor- und Nachbereitung ein. Wer sich in der Verwaltung und Organisation von Impf- oder Testzentren engagiert, kann die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen.

Ab 2021 beträgt sie 840 Euro (§ 3 Nr. 26a EStG). Um die Pauschalen nutzen zu können, muss der Auftraggeber oder Arbeitgeber gemeinnützig oder ein öffentlicher Arbeitgeber sein. Die Pauschalen gelten nur für nebenberufliche Tätigkeiten, bei denen die Arbeitszeit bestimmte Grenzen nicht überschreitet.

Die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale sind Jahresbeträge, die nicht aufgeteilt werden können. Wenn verschiedene Tätigkeiten in den Anwendungsbereich von § 3 Nr. 26 oder 26a EStG fallen, kann der Höchstbetrag nur einmal gewährt werden.

(2023): Wer erhält die Ehrenamtspauschale?



Kann ich auch Übungsleiterpauschalen für mehrere Tätigkeiten angeben?

Ja. Wenn Sie beispielsweise als Trainer in zwei verschiedenen Vereinen tätig sind, können Sie die Aufwandsentschädigungen aus beiden Vereinen steuerfrei erhalten, sofern der Freibetrag von 3.000 Euro nicht überschritten wird. Geben Sie einfach die Summe aus den beiden Aufwandsentschädigungen in Ihre Steuererklärung ein. Was den Höchstbetrag übersteigt, muss versteuert werden.

Tipp

Üben Sie verschiedene Tätigkeiten aus, die eine auf selbständiger Basis und die andere nicht selbständig, dann müssen Sie diesen Betrag einer Einkommensart in Ihrer Steuererklärung zuordnen: der selbständigen bzw. der nicht selbständigen. Auch bei dieser Konstellation erhalten Sie die Übungsleiterpauschale insgesamt nur einmal.

(2023): Kann ich auch Übungsleiterpauschalen für mehrere Tätigkeiten angeben?



Kann man Werbungskosten zusätzlich zum Übungsleiterfreibetrag geltend machen?

Aktuell beträgt die Übungsleiterpauschale 3.000 Euro. Das bedeutet, dass diese Einnahmen im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements bis zu einem Betrag von 3.000  Euro steuer- und sozialabgabenfrei bleiben. Werbungskosten bis 3.000 Euro können dann allerdings nicht zusätzlich angesetzt werden.

Einnahmen, die über 3.000 Euro hinausgehen, sind dagegen steuerpflichtig. Allerdings können dann Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Allerdings nur dann, wenn diese nicht steuerfrei ersetzt wurden.33

(2023): Kann man Werbungskosten zusätzlich zum Übungsleiterfreibetrag geltend machen?



Kann ich eine Steuerermäßigung bekommen für Tätigkeiten, die nicht unter die Übungsleiterpauschale fallen?

Ja. Die Übungsleiterpauschale gibt es nur für pädagogische und pflegende Tätigkeiten.

Es gibt jedoch noch andere Tätigkeiten, die steuerlich gefördert werden können, wenn Sie ehrenamtlich tätig sind. Wenn Sie für einen gemeinnützigen Verein oder eine Körperschaft öffentlichen Rechts tätig sind, können Sie bis zu 840 Euro steuerfrei erhalten, ohne die Voraussetzungen für die Übungsleiterpauschale erfüllen zu müssen.

So ist praktisch die Aufwandsentschädigung für jede gemeinnützige Arbeit bis zur Höhe von 840 Euro steuerfrei. Eine wichtige Voraussetzung ist jedoch zu erfüllen: Sie müssen nebenberuflich für die gemeinnützige Institution tätig sein.

I N F O

Beispiele für eine Tätigkeit, die unter die 840-Euro-Steuerermäßigung fallen (BMF-Schreiben vom 21.11.2014):

  • Vereinsvorstand, Schatzmeister, Kassenwart, Schriftführer.
  • Platzwart, Hallenwart, Zeugwart, Notenwart, Feuerwehrgerätewart.
  • Aufsichtspersonen.
  • Bürokräfte, Reinigungspersonal.
  • Väter oder Mütter, die ihre Sprösslinge zum Fußballspiel fahren.
  • Tätigkeit als Schiedsrichter im Amateurbereich.
  • Helfer bei Wohlfahrtsorganisationen.
  • Helfer im kirchlichen Leben.
  • Pflege und Ausbildung von Tieren, z.B. von Rennpferden und Diensthunden.
  • Tierpfleger in einem Tierheim.
  • Aufsichtstätigkeit in einem Schwimmbad.
  • Kirchenvorstand.
  • Patientenfürsprecher im Krankenhaus.

 

 

(2023): Kann ich eine Steuerermäßigung bekommen für Tätigkeiten, die nicht unter die Übungsleiterpauschale fallen?

Подсказки к полям

Получили ли Вы доход в 2023 от работы инструктором или от аналогичной деятельности на условиях неполного рабочего дня?

Выберите "Да", если Вы получили необлагаемое налогом возмещение представительских расходов (steuerfreie Aufwandsentschädigungen) за работу неполный рабочий день (ст. 3 п. 26 Закона о подоходном налоге (EStG)) в качестве:

  • инструктора (тренеры, учителя музыки),,
  • воспитателя (в работе с детьми и молодежью),
  • работника искусства (музыканты, актеры, визуальные художники) или
  • ухаживающего персонала (в учреждениях по уходу).
Вид деятельности

Укажите здесь название деятельности, за которую Вы получили необлагаемые возмещения расходов.

Сюда входят следующие виды деятельности:

  1. Инструкторы: Инструкторы - это люди, которые руководят спортивными или культурными мероприятиями, например, футбольный тренер, который получает вознаграждение за свою тренерскую деятельность.

    Пример: Футбольный тренер получает 4.000 евро в год. Первые 3.000 евро не облагаются налогом, остальные 1.000 евро облагаются налогом.

  2. Воспитатели: Воспитатели работают в детских садах, школах или молодежных центрах и занимаются с детьми и молодыми людьми.

    Пример: Воспитатель получает 3.500 евро в год за свою работу в молодежном центре. Первые 3.000 евро не облагаются налогом, дополнительные 500 евро облагаются налогом.

  3. Деятели искусства: Деятельность в области искусства включает музыкантов, актеров, визуальных художников и т.д.

    Пример: Музыкант получает 3.500 евро в год за выступления. Первые 3.000 евро не облагаются налогом, остальные 500 евро облагаются налогом.

  4. Ухаживающий персонал: Ухаживающий персонал заботится о пожилых людях или людях с ограниченными возможностями.

    Пример: Ухаживающее лицо получает 2.800 евро в год за присмотр за соседом. Эти суммы не облагаются налогом.

Сумма дохода
из которых не облагаются налогом

Если Вы получали необлагаемые налогом возмещения расходов в качестве тренера, пожалуйста, укажите сумму дохода. Суммы до 3.000 евро не облагаются налогом в соответствии со ст. 3 номера 26 Закона о подоходном налоге (EStG).

Примечание: Если Вы вводите суммы выше 3.000 евро, разница автоматически переносится в Вашу налоговую декларацию как "Заработная плата без налогового вычета".

Вид деятельности

Введите название вида деятельности, за которую Вы получили необлагаемое налогом возмещение представительских расходов.

Перечень деятельностей, на которые распространяется налоговая льгота в размере до 840 евро (Письмо Федерального министерства финансов (BMF) от 21.11.2014):

  • Управляющий клубом, казначей, управляющий средствами, секретарь.
  • Сторож спортплощадки, сторож зала, заведующий спортивным инвентарём и оборудованием, нотный библиотекарь, хранитель пожарного снаряжения.
  • Супервайзеры.
  • Офисные работники, клининговый персонал.
  • Отцы или матери, которые возят своих детей на футбол.
  • Деятельность в качестве судьи в любительском спорте.
  • Помощники в благотворительных организациях.
  • Помощники в церковной деятельности.
  • Уход и дрессировка животных, например, скаковых лошадей и служебных собак.
  • Супервайзерская деятельность в бассейне.
  • Церковный совет.
  • Представитель пациента в больнице.

Дополнительная информация о налоговых льготах для инструкторов

Сумма дохода
из которых не облагаются налогом

Если Вы получали необлагаемые налогом возмещение расходов от волонтерской деятельности, пожалуйста, укажите сумму дохода. Суммы до 840 евро в год не облагаются налогом в соответствии со ст. 3 номера 26a Закона о подоходном налоге (EStG).

Примечание: Если Вы декларируете суммы, превышающие 840 евро, разница автоматически переносится в Вашу налоговую декларацию как "заработная плата без вычета налогов".

Получили ли Вы доход от неполной занятости в некоммерческой, благотворительной или церковной организации в 2023 году?

Выберите "Да", если вы получили необлагаемый налогом доход от работы неполный рабочий день в некоммерческой, благотворительной или церковной организации.

Если Вы получили необлагаемый налогом доход, введите здесь сумму до 840 евро в год (фиксированная ставка за общественную деятельность, (ст. 3 п. 26а Закона о подоходном налоге (EStG)).

Перечень деятельностей, на которые распространяется налоговая льгота в размере до 840 евро (письмо Федерального министерства финансов (BMF) от 21.11.2014):

  • Управляющий клубом, казначей, управляющий средствами, секретарь.
  • Сторож спортплощадки, сторож зала, заведующий спортивным инвентарём и оборудованием, нотный библиотекарь, хранитель пожарного снаряжения.
  • Супервайзеры.
  • Офисные работники, клининговый персонал.
  • Отцы или матери, которые возят своих детей на футбол.
  • Деятельность в качестве судьи в любительском спорте.
  • Помощники в благотворительных организациях.
  • Помощники в церковной деятельности.
  • Уход и дрессировка животных, например, скаковых лошадей и служебных собак.
  • Супервайзерская деятельность в бассейне.
  • Церковный совет.
  • Представитель пациента в больнице.

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Получили ли Вы в 2023 прочие необлагаемые налогом возмещения расходов?

Выберите здесь "Да", если Вы получили прочие необлагаемые налогом возмещения расходов.

К ним относятся, в частности,

  • Необлагаемые налогом возмещения расходов для членов муниципальных органов: Члены совета, местные председатели или члены консультативного совета могут получать возмещения расходов, которые не облагаются налогом до определенной суммы.
  • Карманные деньги или сопоставимые денежные выплаты, выплачиваемые лицам, выполняющим добровольную службу (FSJ или сопоставимые виды службы).
Вид деятельности

Введите здесь название работы по совместительству, за которую Вы получили необлагаемое налогом возмещение представительских расходов из государственных средств.

Сумма дохода

Если Вы получили необлагаемое налогом возмещение представительских расходов из государственных средств, введите эту сумму здесь.