(2025)
Was sind außergewöhnliche Abschreibungen (AfaA)?
Außergewöhnliche Abschreibungen (AfaA) kommen in Betracht, wenn ein Wirtschaftsgut infolge besonderer Umstände vorzeitig an Wert verliert. Sie sind in der Anlage AV-EÜR sowie in der Anlage EÜR ab Zeile 29 einzutragen.
Eine AfaA wird zusätzlich zur linearen Abschreibung gewährt, wenn sich die technische Nutzungsdauer deutlich von der wirtschaftlichen unterscheidet.
Typische Gründe für eine AfaA:
- Schäden durch Brand, Wasser, Sturm, Erdbeben, Erdrutsch etc.
- Totalschaden oder Diebstahl eines Fahrzeugs
- Gebäudeschaden (z. B. durch Rohrbruch)
- Nicht erkennbare Mängel an einem erworbenen Gebäude
- Abbruch eines noch nutzbaren Gebäudes, sofern keine Abbruchabsicht beim Kauf bestand
→ In diesem Fall: Restbuchwert als AfaA + Abbruchkosten als Werbungskosten abziehbar
Nach Vornahme der AfaA wird die weitere Abschreibung ab dem Folgejahr auf Basis der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich des AfaA-Betrags vorgenommen (§ 11c Abs. 2 EStDV).
Hinweis:
Die AfaA muss im Jahr des Schadenseintritts oder spätestens im Jahr der Schadenserkenntnis geltend gemacht werden – auch bei erwarteter Versicherungsleistung. Eine spätere Entschädigung ist dann im Zuflussjahr als Betriebseinnahme zu erfassen.
Voraussetzungen und Einschränkungen
Eine AfaA ist nur bei linear abgeschriebenen Wirtschaftsgütern möglich. Bei degressiver Abschreibung ist sie grundsätzlich ausgeschlossen – mit Ausnahme von Gebäuden.
Wichtig:
Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die degressiv abgeschrieben werden, kann eine AfaA nur dann in Anspruch genommen werden, wenn zur linearen Abschreibung gewechselt wird.
Elektrofahrzeuge
Neue „Elektroauto-AfA“ ab Juli 2025
Zur Förderung der Elektromobilität wurde eine neue Abschreibungsregelung für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge eingeführt. Die sogenannte Elektroauto-AfA gilt für Fahrzeuge des Betriebsvermögens, die zwischen Juli 2025 und Dezember 2027 neu angeschafft werden (§ 7 Abs. 2a EStG).
Staffelsätze der Elektroauto-AfA:
- 75 % im Jahr der Anschaffung
- 10 % im 1. Folgejahr
- 5 % im 2. Folgejahr
- 5 % im 3. Folgejahr
- 3 % im 4. Folgejahr
- 2 % im 5. Folgejahr
Wichtige Hinweise:
- Die Fahrzeuge müssen den Anforderungen des § 9 Abs. 2 KraftStG entsprechen (z. B. auch E-Lkw, E-Nutzfahrzeuge, Busse).
- Die Abschreibung erfolgt ausschließlich über sechs Jahre.
- Keine Kombination mit Sonderabschreibungen möglich.
- Ein Wechsel zu anderen Abschreibungsarten ist ausgeschlossen.