Investmentfonds: Neue Besteuerungsregeln ab 2018

Investmentfonds: Neue Besteuerungsregeln ab 2018

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Die Besteuerung von Investmentanlagen ist nicht einfach, sondern mittlerweile derart kompliziert und verwaltungsaufwendig, dass sie – so das Eingeständnis des Gesetzgebers – kaum mehr praktikabel ist. Nach derzeitiger Rechtslage gilt für Anlagen in Investmentfonds grundsätzlich das Prinzip der steuerlichen Transparenz: Der Investmentanleger soll die Erträge aus den über einen Investmentfonds gehaltenen Vermögensgegenständen so versteuern, als ob er diese Gegenstände selbst halten würde.

Also wird nur der Anleger besteuert, nicht hingegen der Investmentfonds. Die steuerpflichtigen Erträge des Fonds werden beim Anleger besteuert, unabhängig davon, ob diese ausgeschüttet oder thesauriert werden. Der Fonds selbst ist von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit.

Das steuerliche Transparenzprinzip führt in der Praxis zu einem beträchtlichen Verwaltungaufwand. Derzeit sind bei jeder Ausschüttung und Ertragsthesaurierung bis zu 33 unterschiedliche Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln und zu veröffentlichen. Verluste sind in bis zu 12 verschiedene Verlustverrechnungskategorien zu unterteilen.

Aktuell soll mit dem „Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung“ vom 19.7.2016 die Besteuerung von Investmentanlagen wesentlich vereinfacht werden: Ab 2018 wird für Publikum-Investmentfonds ein einfaches, verständliches und leichter administrierbares „intransparentes“ Besteuerungssystem geschaffen. Es gilt eine getrennte Besteuerung von Investmentfonds und Anleger.

Künftig werden Publikumsfonds besteuert und Anleger teilweise steuerfrei gestellt.

Um auf Anlegerebene einen einheitlichen Übergang auf das neue Besteuerungsrecht zu schaffen, wird zum Jahreswechsel 2017/2018 eine Veräußerungs- und Anschaffungsfiktion eingeführt: Alle Fondsanteile, die vor 2018 angeschafft wurden, gelten zum 31.12.2017 als veräußert und zum 1.1.2018 als neu angeschafft.

Als Veräußerungserlös gilt der letzte im Kalenderjahr 2017 festgesetzte Rücknahmepreis. Falls kein Rücknahmepreis festgesetzt wird, gilt stattdessen der Börsen- oder Marktpreis (§ 56 Abs. 2 InvStG).

Die Veräußerungsfiktion führt nicht zu einer sofortigen Besteuerung der Veräußerungsgewinne. Die Fiktion sorgt lediglich dafür, dass die steuerliche Bemessungsgrundlage einheitlich für alle Anleger per 31.12.2017 nach den bis dahin geltenden Regeln festgestellt und vermerkt wird.

Zu versteuern ist der Gewinn oder Verlust erst in dem Jahr, in dem der Alt-Anteil tatsächlich veräußert wird. Die Höhe des Steuersatzes und das Verfahren der Steuerfestsetzung richten sich dann nach den Regelungen im Jahr des Verkaufs (§ 56 Abs. 3 InvStG).

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