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Welche neuen Vorteile gibt es bei der Erwerbsminderungsrente?

Wer wegen einer chronischen Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten kann, bekommt von der gesetzlichen Rentenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen eine Erwerbsminderungsrente. Bei Bewilligung der Rente vor dem 1.7.2014 wurde die Rente so berechnet, als wäre der oder die Betroffene bis zum 60. Lebensjahr mit dem bisherigen durchschnittlichen Einkommen erwerbstätig gewesen (sog. Zurechnungszeit gemäß § 59 SGB VI).

Zum 1.7.2014 gab es zwei erfreuliche Änderungen zugunsten der Frührentner:

(1) Bei Erwerbsminderungsrenten, die seit dem 1.7.2014 bewilligt werden, wird die Zurechnungszeit vom 60. auf das 62. Lebensjahr verlängert. Die Rente wird also so berechnet, als habe der/die Betroffene bis zum 62. Lebensjahr gearbeitet. Daraus ergibt sich eine etwas höhere Rente.

(2) Neben der Dauer der Zurechnungszeit ist auch die Höhe des Verdienstes für die Erwerbsminderungsrente wichtig. Früher wurde diese Zeit mit dem durchschnittlichen Einkommen berechnet. Seit dem 1. Juli 2014 werden jedoch die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht mehr berücksichtigt, wenn das Gehalt wegen gesundheitlicher Probleme bereits gesunken war. Dadurch wirken sich der Verzicht auf Überstunden oder der Wechsel in Teilzeit nicht mehr negativ auf die Höhe der Rente aus.

Wichtig

Von der verbesserten Erwerbsminderungsrente profitieren leider nicht Personen, die am 1.7.2014 bereits eine Erwerbsminderungsrente bezogen haben. Bestehende Renten werden nicht neu berechnet. Die Neuregelung gilt nur für Erwerbsminderungsrenten, die ab dem 1.7.2014 neu bewilligt werden. Die Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten in Höhe von bis zu 10,8 % bleiben unverändert.

Ab dem 1.1.2018 ist die Zurechnungszeit bei der Erwerbsminderungsrente bei neuen Rentenbewilligungen schrittweise vom 62. auf das 65. Lebensjahr verlängert worden (§ 59 SGB VI).

  • Bei Rentenbeginn im Jahre 2018 endet die Zurechnungszeit gemäß bisheriger Gesetzeslage mit Vollendung des 62. Lebensjahres und 3 Monaten.
  • Bei Rentenbeginn im Jahre 2019 erfolgt eine Verlängerung der Zurechnungszeit in einem Schritt auf das vollendete 65. Lebensjahr und 8 Monate.
  • Bei Rentenbeginn in den Jahren 2020 bis 2031 wird die Zurechnungszeit - genau wie das Renteneintrittsalter - schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr verlängert. Die schrittweise Verlängerung beginnt im Jahr 2020 mit einer Anhebung um einen Monat. Die Stufen der Anhebung betragen anschließend bis zum Jahr 2027 ebenfalls einen Monat je Kalenderjahr. Ab dem Jahr 2028 wird die Zurechnungszeit jeweils um zwei Monate je Kalenderjahr angehoben.
  • Bei Rentenbeginn ab dem Jahre 2031 endet die Zurechnung mit Vollendung des 67. Lebensjahres.

Welche neuen Vorteile gibt es bei der Erwerbsminderungsrente?



Was ist eine gesetzliche Leibrente?

Eine gesetzliche Leibrente ist eine gleichbleibende Zahlung, die lebenslang an eine Person gebunden ist. Dazu zählen Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Diese Renten werden nur teilweise besteuert, wobei der Besteuerungsanteil vom Jahr des Rentenbeginns abhängt.

Besteuerungsanteil und steuerfreier Rentenbetrag

Wenn Sie 2025 in Rente gehen, beträgt der steuerpflichtige Anteil Ihrer Rente 83,5 %. Der steuerfreie Teil der Rente wird im Folgejahr des Rentenbeginns festgelegt und bleibt für die gesamte Rentenbezugsdauer unverändert. Rentenerhöhungen, die aufgrund von Anpassungen erfolgen, werden jedoch in voller Höhe versteuert.

Mitteilung ans Finanzamt

Rentenbezieher können bei der gesetzlichen Rentenversicherung eine „Mitteilung zur Vorlage beim Finanzamt“ anfordern. Diese Mitteilung enthält die relevanten Daten für die Steuererklärung und wird in den folgenden Jahren automatisch zugesandt. Ein zusätzlicher Eintrag des Besteuerungsanteils in der Steuererklärung ist nicht erforderlich.

Arten von Leibrenten

Zu den Leibrenten gehören insbesondere:

  • Altersrenten
  • Erwerbsminderungsrenten
  • Berufsunfähigkeitsrenten
  • Witwen-/Witwerrenten
  • Waisenrenten
  • Erziehungsrenten

Auch einmalige Leistungen wie Sterbegeld oder Abfindungen von Kleinbetragsrenten sind anzugeben.

Sonderregelungen für Verfolgte des NS-Regimes

Sollten in der Rentenberechnung Zeiten aufgrund von Verfolgung im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) berücksichtigt worden sein, informieren Sie das Finanzamt formlos. Dies gilt auch für Hinterbliebenenrenten, wenn der Verstorbene als Verfolgter anerkannt war. Das Finanzamt prüft, ob diese Renten steuerfrei sind.

Was ist eine gesetzliche Leibrente?



Wie wird die gesetzliche Rente besteuert?

Seit dem Alterseinkünftegesetz von 2005 wird die gesetzliche Rente nach dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung besteuert. Das bedeutet, dass ein Teil der Rente steuerpflichtig ist, während der Rest steuerfrei bleibt. Der steuerpflichtige Anteil richtet sich nach dem Jahr des Renteneintritts.

Besteuerungsanteil:
  • Renteneintritt vor 2005: 50 % steuerfreier Anteil.
  • Renteneintritt 2005 bis 2025: Der Besteuerungsanteil steigt jedes Jahr. Für 2025 beträgt er 83,5 %.
  • Renteneintritt ab 2026: Der Anteil steigt jährlich um 0,5 Prozentpunkte und erreicht ab 2058 dann 100 %.
Berechnung des Rentenfreibetrags:
  • Im ersten und zweiten Rentenjahr wird die Rente mit dem festgelegten Besteuerungsanteil versteuert.
  • Ab dem dritten Jahr bleibt der Rentenfreibetrag konstant und lebenslang unverändert.
  • Rentenerhöhungen sind ab dem dritten Jahr voll steuerpflichtig.
Beispiel

Hans Müller ging 2009 in Rente und erhielt 2025 eine Rente von 12.000 Euro. Bei einem Besteuerungsanteil von 58 % sind 6.960 Euro steuerpflichtig. Sein Freibetrag beträgt 5.040 Euro. Solange seine Einnahmen unter dem Grundfreibetrag von 12.096 Euro (2025) liegen, muss er keine Steuererklärung abgeben.

Werbungskosten:
  • Das Finanzamt zieht automatisch einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro ab.
  • Höhere Ausgaben (z. B. Steuerberatung oder Rentenberatung) können geltend gemacht werden, müssen aber nachgewiesen werden.
Beispiel für 2024

Geht Herr Müller erst 2025 in Rente und bezieht eine Jahresrente von 15.000 Euro, wären 12.525 Euro steuerpflichtig (83,5 %). Da er den Grundfreibetrag überschreitet, müsste er eine Steuererklärung abgeben.

Wichtig: Der Rentenfreibetrag bleibt auch bei Rentenanpassungen gleich und bezieht sich auf einen festen Betrag. Künftige Rentenerhöhungen müssen daher voll versteuert werden.

 

Wie wird die gesetzliche Rente besteuert?



Was soll ich bei der Rentenanpassung angeben?

Bei der Rentenanpassung müssen Sie die Differenz zwischen Ihrer aktuellen monatlichen Rente und der Rente angeben, die Sie im Jahr nach Ihrem Rentenbeginn erhalten haben. Der steuerliche Rentenfreibetrag wird im Jahr nach dem Rentenbeginn festgelegt und gilt lebenslang. Dieser Freibetrag bleibt trotz späterer Rentenerhöhungen unverändert, weshalb die Rentenanpassung vollständig zu versteuern ist.

Ermittlung der Rentenanpassung

Die Rentenanpassung ist die Differenz zwischen den Rentenbezügen des aktuellen Jahres und den Bezügen aus dem Jahr, in dem der Rentenfreibetrag festgelegt wurde. Sie können diese Differenz Ihrer Rentenanpassungsmitteilung entnehmen oder bei Ihrem Versorgungsträger erfragen.

Beispiel:

  • Rentenbezüge 2014: 6 x 1.050 Euro + 6 x 1.056 Euro = 12.636 Euro
  • Rentenbezüge 2025: 6 x 1.380 Euro + 6 x 1.420 Euro = 16.800 Euro
  • Rentenanpassung: 16.800 Euro – 12.636 Euro = 4.164 Euro
Tipp zur Rentenanpassung

Unregelmäßige Änderungen der Rentenhöhe, z. B. durch Anrechnung anderer Einkünfte, zählen nicht zur Rentenanpassung. Nur regelmäßige Erhöhungen wie die jährliche Rentenanpassung zum 1. Juli sind relevant.

Was soll ich bei der Rentenanpassung angeben?



Was bedeutet die Öffnungsklausel?

Was bedeutet die Öffnungsklausel?

Die Öffnungsklausel bezieht sich auf die nachgelagerte Besteuerung und soll eine ungerechte Übersteuerung vermeiden. Selbständige, die über mehrere Jahre freiwillig höhere Beiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt haben, können von der Öffnungsklausel profitieren, wenn ihre Beiträge über der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung lagen.

Beitragsbemessungsgrenze und freiwillige Zahlungen

Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich neu berechnet und legt fest, bis zu welchem Einkommen Rentenversicherungsbeiträge erhoben werden. Für Einkommen über dieser Grenze sind normalerweise keine Beiträge fällig, es sei denn, man leistet freiwillige Zahlungen – beispielsweise als Selbständiger.

Steuerliche Problematik

Ein Selbständiger hat freiwillig höhere Beiträge aus seinem versteuerten Einkommen gezahlt und erhält im Ruhestand eine höhere Rente. Ohne Öffnungsklausel müsste diese Rente mit dem vollen Besteuerungsanteil (im Jahr 2025: 83,5 %) versteuert werden, was zu einer zu hohen Besteuerung führen könnte.

Nutzung der Öffnungsklausel

Um dies zu vermeiden, kann der Rentner die Rente in einen freiwilligen und einen gesetzlichen Teil aufteilen lassen, sofern er mindestens zehn Jahre vor dem 31.12.2004 die höheren Beiträge gezahlt hat. Der Anteil der Rente, der auf den erhöhten Beiträgen basiert, wird dann mit dem günstigeren Ertragsanteil besteuert.

Beispiel

Ein Rentner bezieht seit seinem 65. Lebensjahr eine Rente von 1.500 Euro monatlich. Wenn er nachweisen kann, dass 30 % der Rente auf erhöhten Beiträgen beruhen, wird diese Aufteilung vorgenommen:

  • 70 % der Rente (1.050 Euro) werden normal besteuert.
  • 30 % der Rente (450 Euro) werden mit einem Ertragsanteil von 18 % besteuert.

Ergebnis: Es müssen nur 8.280 Euro versteuert werden, anstatt 10.440 Euro ohne Öffnungsklausel.

Berechnung des Ertragsanteils

Der Ertragsanteil richtet sich nach dem Alter des Rentners zu Beginn der Rentenzahlung:

  • 64 Jahre: 19 %
  • 65-66 Jahre: 18 %
  • 67 Jahre: 17 %
Tipp zur Nutzung der Öffnungsklausel

Betroffene sollten beim Rentenantrag sicherstellen, dass der Teil der Rente, der auf den erhöhten Beiträgen beruht, korrekt aufgeteilt wird. Die Bescheinigung des Rentenversicherungsträgers enthält alle notwendigen Informationen für das Finanzamt.

Was bedeutet die Öffnungsklausel?



Wie wird meine Rente aus einem berufsständischen Versorgungswerk besteuert?

Die Renten aus berufsständischen Versorgungswerken gehören zur sogenannten Basisversorgung und werden wie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteuert. Folgende Punkte sind wichtig:

Besteuerungsanteil

Der Besteuerungsanteil der Rente richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Für Renten ab 2025 liegt er bei 83,5 %. Dieser Anteil steigt jährlich um einen halben Prozentpunkt an, bis er im Jahr 2058 die vollen 100 % erreicht (§ 22 Nr. 1. a) aa) EStG, geändert durch das "Wachstumschancengesetz").

Rentenfreibetrag

Im zweiten Rentenbezugsjahr wird der verbleibende Restbetrag nach Abzug des Besteuerungsanteils als persönlicher Rentenfreibetrag festgelegt. Dieser Betrag bleibt lebenslang unverändert und steuerfrei.

Versteuerung ab dem dritten Jahr

Ab dem dritten Rentenbezugsjahr ist die Rente nach Abzug des Freibetrags und des Werbungskosten-Pauschbetrags von 102 Euro zu versteuern. Jede Rentenerhöhung ist in vollem Umfang steuerpflichtig.

Werbungskosten

Das Finanzamt berücksichtigt automatisch einen Pauschbetrag von 102 Euro. Höhere Ausgaben wie Steuerberatungskosten oder Kosten für Rentenberatung können Sie zusätzlich angeben, müssen jedoch nachgewiesen werden.

Achtung: Der Rentenfreibetrag bleibt bis zum Lebensende gleich. Bei Rentenerhöhungen muss der Betrag über dem Freibetrag vollständig versteuert werden.

Beispiel

Hans Müller ging 2009 in Rente und erhält 2025 eine Rente von 15.000 Euro. Davon sind 3.000 Euro Rentenerhöhungen, die seit 2009 dazugekommen sind. Sein Rentenfreibetrag, der 2009 festgelegt wurde, bleibt bei 5.040 Euro. 58 % seiner ursprünglichen Rente von 12.000 Euro, also 6.960 Euro, sind steuerpflichtig.

Da der Rentenfreibetrag unverändert bleibt, sind die 3.000 Euro Rentenerhöhungen vollständig steuerpflichtig. Die steuerpflichtige Rente für 2025 beträgt also:

  • Steuerpflichtiger Anteil der ursprünglichen Rente: 6.960 Euro
  • Plus Rentenerhöhungen: 3.000 Euro

Insgesamt sind 9.960 Euro steuerpflichtig. Da dies unter dem Grundfreibetrag von 12.096 Euro (2025) liegt, muss Hans Müller trotz der Rentenerhöhungen keine Steuern zahlen.

Würde Hans Müller 2025 in Rente gehen und eine Rente von 15.000 Euro erhalten, wären 83,5 % (12.525 Euro) steuerpflichtig. In diesem Fall müsste er eine Steuererklärung abgeben.

Wie wird meine Rente aus einem berufsständischen Versorgungswerk besteuert?



Wie wird die Mütterrente besteuert?

Die sogenannte Mütterrente ist eine Rentenerhöhung aufgrund erweiterter Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder.

Sie wird seit Juli 2014 gewährt und beträgt aktuell bis zu 2,5 Entgeltpunkte pro Kind.

Mütterrente und Steuerrecht

Die Mütterrente gilt steuerlich nicht als gewöhnliche Rentenanpassung, sondern als außerordentliche Neufestsetzung. Daher wird der Rentenfreibetrag neu berechnet, basierend auf dem Rentenbeginn und den Rentenwerten im Folgejahr.

Beispiel:

Eine Rentnerin, die 2007 in Rente ging, erhält ab Juli 2014 für ein Kind 28,61 € monatlich zusätzlich (West). Für das Jahr 2014 ergibt das 171,66 € (6 × 28,61 €). Der Besteuerungsanteil liegt bei 54 %, der steuerfreie Anteil bei 46 %. Die Erhöhung des Rentenfreibetrags berechnet sich nach dem durchschnittlichen Rentenwert 2008 (26,42 €). Daraus ergibt sich ein zusätzlicher Rentenfreibetrag von 72,92 € (6 × 26,42 € × 46 %).

Früher wurde der Freibetrag einfach aus dem zusätzlichen Rentenbetrag berechnet. Heute erfolgt die Berechnung differenzierter, was häufig zu einem geringeren steuerfreien Betrag führt.

Mütterrente ab 2019

Seit dem 01.01.2019 wurde die Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder erneut verlängert – von 24 auf 30 Monate. Damit erhöht sich der Anspruch auf 2,5 Entgeltpunkte pro Kind.

Regelungen:
  • Rentenbeginn ab 01.01.2019: Automatische Erhöhung um 0,5 Entgeltpunkte.
  • Bereits bestehende Renten: Zuschlag von 0,5 Entgeltpunkten ab Januar 2019.
  • Auch Rentner, die 2014 keinen Anspruch hatten, können nun berücksichtigt werden.
  • In Sonderfällen (z. B. Adoption, Rückkehr aus dem Ausland) besteht ein Antragsrecht (§ 307d Abs. 5 SGB VI).

Ein Antrag ist in der Regel nicht erforderlich, die Anpassung erfolgt automatisch durch die Rentenversicherung.

BFH-Urteil zur Neuberechnung (X R 24/20)

Der Bundesfinanzhof entschied, dass bei Rentenerhöhungen durch die Mütterrente eine neue Berechnung des Rentenfreibetrags erforderlich ist. Dabei wird die Mütterrente fiktiv rückwirkend ab dem Rentenbeginn berücksichtigt, und zwar auf Basis der damaligen Rentenwerte.

Die Finanzämter setzen diese Berechnungsmethode mittlerweile um. Sollte der Rentenfreibetrag dennoch zu niedrig erscheinen, empfiehlt sich eine Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt.

Fazit

Die steuerliche Behandlung der Mütterrente ist komplex, kann aber Einfluss auf den zu versteuernden Rentenanteil haben. Eine korrekte Berechnung des Rentenfreibetrags ist entscheidend. Betroffene Rentner sollten ihre Steuerbescheide sorgfältig prüfen.

Wie wird die Mütterrente besteuert?



Wie wird meine Rente aus einer landwirtschaftlichen Alterskasse besteuert?

Besteuerung der Rente aus einer landwirtschaftlichen Alterskasse

Die Rente aus landwirtschaftlichen Alterskassen wird ähnlich wie die gesetzliche Rente besteuert. Hier sind die wesentlichen Punkte:

Besteuerungsanteil

Die Besteuerung erfolgt über den Besteuerungsanteil, der vom Rentenbeginn abhängt. Dieser Anteil steigt schrittweise an. Für Renten ab 2025 beträgt er 83,5 % und steigt jährlich bis 2058 auf 100 % (§ 22 Nr. 1. a) aa) EStG, geändert durch das "Wachstumschancengesetz").

Rentenfreibetrag

Im zweiten Rentenjahr wird der steuerfreie Teil der Rente als Rentenfreibetrag festgelegt. Dieser bleibt lebenslang unverändert.

Versteuerung ab dem dritten Jahr

Ab dem dritten Jahr wird die Rente nach Abzug des Rentenfreibetrags und eines Pauschbetrags für Werbungskosten von 102 Euro besteuert. Rentenerhöhungen sind vollständig steuerpflichtig.

Werbungskosten

Das Finanzamt berücksichtigt automatisch 102 Euro als Werbungskosten. Höhere Ausgaben, wie Steuerberatung oder Rentenberatung, können Sie geltend machen, müssen diese jedoch nachweisen.

Achtung: Der Rentenfreibetrag bleibt bis zum Lebensende gleich. Rentenerhöhungen müssen daher vollständig versteuert werden.

Beispiel

Hans Müller ging 2009 in Rente und erhält 2025 eine Rente von 15.000 Euro. Davon sind 3.000 Euro Rentenerhöhungen, die seit 2009 dazugekommen sind. Sein Rentenfreibetrag, der 2009 festgelegt wurde, bleibt bei 5.040 Euro. 58 % seiner ursprünglichen Rente von 12.000 Euro, also 6.960 Euro, sind steuerpflichtig.

Da der Rentenfreibetrag unverändert bleibt, sind die 3.000 Euro Rentenerhöhungen vollständig steuerpflichtig. Die steuerpflichtige Rente für 2025 beträgt also:

  • Steuerpflichtiger Anteil der ursprünglichen Rente: 6.960 Euro
  • Plus Rentenerhöhungen: 3.000 Euro

Insgesamt sind 9.960 Euro steuerpflichtig. Da dies unter dem Grundfreibetrag von 12.096 Euro (2025) liegt, muss Hans Müller trotz der Rentenerhöhungen keine Steuern zahlen.

Würde Hans Müller 2025 in Rente gehen und eine Rente von 15.000 Euro erhalten, wären 83,5 % (12.525 Euro) steuerpflichtig. In diesem Fall müsste er eine Steuererklärung abgeben.

Wie wird meine Rente aus einer landwirtschaftlichen Alterskasse besteuert?



Was regelt das Alterseinkünftegesetz von 2005?

Das Alterseinkünftegesetz von 2005 regelt die Besteuerung von Renten und betrifft sowohl Rentner, die bereits 2005 in Rente waren, als auch zukünftige Rentner. Die steuerliche Belastung für Neurentner steigt jedes Jahr, gleichzeitig gibt es jedoch auch Vorteile für Arbeitnehmer durch steuerlich begünstigte Altersvorsorge.

Steuerlich begünstigte Altersvorsorge

Neben der gesetzlichen Rentenversicherung werden auch private Rentenversicherungen als Altersvorsorge anerkannt, insbesondere die Basis-Rente oder Rürup-Rente. Beiträge zu privaten Rentenversicherungen sind nur dann steuerlich begünstigt, wenn sie eine lebenslange Rente bieten. Der Versicherte muss bei Rentenbeginn mindestens 60 Jahre alt sein. Für Verträge ab 2012 darf die Rentenzahlung nicht vor dem 62. Lebensjahr beginnen. Dies stellt sicher, dass die Produkte ausschließlich der Altersvorsorge dienen.

Besteuerung von Renten

Seit 2005 werden 50 % der Alterseinkünfte besteuert. Zwischen 2006 und 2020 steigt der steuerpflichtige Anteil der Renten jährlich um zwei Prozentpunkte, ab 2021 nur noch um einen Prozentpunkt pro Jahr. Ab 2023 steigt der Besteuerungsanteil für Neurentner jedoch nur noch um einen halben Prozentpunkt jährlich. Renten, die ab 2025 beginnen, haben somit einen Besteuerungsanteil von 83,5 %. Der volle Besteuerungsanteil von 100 % wird erstmals 2058 erreicht.

Urteil zur Doppelbesteuerung

Im Mai 2021 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine Doppelbesteuerung von Renten nur in Einzelfällen möglich ist. Die grundsätzliche Systematik der Rentenbesteuerung hält der BFH für rechtens, auch den begrenzten Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen und die teilweise Steuerbefreiung der Renten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im November 2023 die Verfassungsbeschwerden gegen die BFH-Urteile abgewiesen, da sie nicht hinreichend begründet waren.

Was folgt für Betroffene?

Das Bundesfinanzministerium hat verfügt, Steuerbescheide in Sachen "Rentenbesteuerung" ab sofort nicht mehr vorläufig ergehen zu lassen (BMF-Schreiben vom 10.3.2025, IV D 1 - S 0338/00083/001/081 und IV C 4 - S 2255/00236/011/001).

Aber: Aktuell befasst sich der BFH erneut mit einer möglichen Doppel- oder Übermaßbesteuerung von Renten (Az. X R 9/24). Rentner sollten daher ihre Einsprüche aufrechterhalten oder neu einlegen.

Was regelt das Alterseinkünftegesetz von 2005?



Welche Werbungskosten kann ich als Rentner geltend machen?

Auch als Rentner können Sie Ausgaben, die Sie im Zusammenhang mit Ihrer Rente hatten, in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Wenn Sie Werbungskosten hatten, die insgesamt unter 102 Euro bleiben, lohnt es sich nicht, diese einzutragen. Das Finanzamt berücksichtigt automatisch einen Pauschbetrag für Werbungskosten von 102 Euro, dieser Betrag wird sofort von Ihren Einnahmen abgezogen. Dieser Pauschbetrag wird für alle Renten und alle Einnahmen, die unter den sonstigen Einkünften angegeben werden müssen, gemeinsam berücksichtigt. Er ist ein Jahresbetrag, der nicht gekürzt wird, auch wenn die Voraussetzungen nicht das komplette Jahr vorlagen, oder nicht für das ganze Jahr Einnahmen zu verzeichnen sind. Der Werbungskosten-Pauschbetrag ist personengebunden und steht jedem Ehegatten separat zu, sobald er die entsprechenden Einnahmen hat.

Tipp: Haben Sie höhere Ausgaben, die über den Pauschbetrag von 102 Euro hinausgehen, lohnt es sich auf jeden Fall, diese einzutragen. Sie sollten allerdings auch die Nachweise zur Hand haben und Ihrer Steuererklärung beilegen. Wenn Sie Ausgaben für einen Steuerberater haben, erkennt das Finanzamt nur die Kosten als Werbungskosten an, die im Zusammenhang mit Ihrer Rente stehen. Deswegen lassen Sie Ihren Steuerberater in seiner Rechnung den Teil gesondert angeben, der sich direkt auf Ihre Rente bezieht.

Als Werbungskosten geltend machen können Sie beispielsweise Ausgaben für einen

  • Rentenberater,
  • Rechtsanwalt bei Rentenstreitigkeiten,
  • Steuerberater (nur für Anlage R), aber auch
  • Kosten, die im Zusammenhang mit der Beantragung einer Rente stehen (Fahrtkosten, Bürobedarf, Porto, Telefonkosten)
  • Gerichtsgebühren, wenn es beim Prozess um Ihre Rente geht,- Gewerkschaftsbeiträge
  • Gewerkschaftsbeiträge, die Sie als Rentner entrichten
  • pauschale Kontoführungsgebühr von 16 Euro im Jahr
Tipp

Wenn Sie unsicher sind, ob das Finanzamt eine bestimmte Ausgabe anerkennen wird, geben Sie sie einfach an und legen die Nachweise bei. So entscheidet der Finanzbeamte.

Welche Werbungskosten kann ich als Rentner geltend machen?



Wie werden Zinsen auf den Rentennachzahlung behandelt?

Renten werden oftmals erst später bewilligt und dann in einem größeren Betrag nachgezahlt, z.B. aufgrund von Rechtsstreitigkeiten oder nach Klärung des Sachverhalts. Auf eine Rentennachzahlung muss der Versicherungsträger zusätzlich Zinsen zahlen - und zwar bei Renten von der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 4 % p.a. (§ 44 Abs. 1 SGB I).

Diese Nachzahlungszinsen sind als "Einkünfte aus Kapitalvermögen" zu versteuern (BFH-Urteil vom 9.6.2015, VIII R 18/12; ebenfalls BMF-Schreiben vom 4.7.2016, IV C 3-S 2255/15/10001).

Bisher hatte die Finanzverwaltung die Nachzahlungszinsen als "andere Leistungen" behandelt und sie ebenso wie die Renten und Rentennachzahlungen der Basisversorgung (gesetzliche Rente, Rürup-Rente, Rente aus berufsständischem Versorgungswerk) mit dem Besteuerungsanteil als "sonstige Einkünfte" besteuert. Der Besteuerungsanteil bestimmt sich nach dem Jahr des Beginns der Leibrente, z. B. im Jahre 2015 mit 70 %.

Tipp

Das neue BFH-Urteil bedeutet, dass die Zinsen auf die Rentennachzahlung jetzt zwar als Kapitalertrag in voller Höhe steuerpflichtig sind, aber im Rahmen des Sparerfreibetrages von 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro steuerfrei bleiben. Da der Rentenversicherungsträger keine Abgeltungsteuer einbehält, müssen Sie die Zinsen im Rahmen der Steuererklärung in der "Anlage KAP" angeben.

Anders als bisher dürfen Sie die Zinsen nicht mehr in der "Anlage R" eintragen. Die Rentennachzahlung selbst ist nach der Fünftelregelung steuerbegünstigt (gemäß § 34 EStG).

Wie werden Zinsen auf den Rentennachzahlung behandelt?

Feldhilfen

Bezeichnung

Tragen Sie eine eindeutige Bezeichnung für die gesetzliche Rente ein, um die Renten besser voneinander zu unterscheiden.

Diese Angabe dient nur Ihrer Übersicht und wird nicht an das Finanzamt übermittelt.

Beispiele für inländische gesetzliche Renten:

  • Altersrente aus der Deutschen Rentenversicherung
  • Erwerbsminderungsrente
  • Erwerbsunfähigkeitsrente (EU-Rente)
  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
  • Hinterbliebenenrente
  • Witwenrente
  • Waisenrente
  • Knappschaftsrente
  • Rente aus der Alterssicherung der Landwirte
  • Vorzeitige Altersrente
  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen
  • Altersrente für langjährig Versicherte
  • Altersrente für besonders langjährig Versicherte
  • Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit
  • Rente wegen Todes
  • Unfallrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung
  • Berufsunfähigkeitsrente
  • Kindererziehungsrente

Beispiele für ausländische gesetzliche Renten:

  • Altersrente von der Österreichischen Pensionsversicherung (PVA)
  • Alters-/Witwen-/Waisenrente aus der Schweiz (AHV/IV)
  • Altersrente aus Frankreich (CNAV, CARSAT)
  • Alters- oder Hinterbliebenenrente aus Großbritannien (State Pension, ggf. HMRC gemeldet)
  • Social Security Retirement Benefit aus den USA (teilweise steuerpflichtig, Anrechnung nach DBA nötig)
  • Pension aus Kanada (CPP – Canada Pension Plan / OAS – Old Age Security)
  • Rente aus den Niederlanden (AOW – Algemene Ouderdomswet)
  • Rente aus Italien (INPS)
  • Rente aus Polen (ZUS – Zakład Ubezpieczeń Społecznych)
  • Rente aus Spanien (Seguridad Social – INSS)
  • Pension aus Tschechien (ČSSZ)
  • Rente aus Norwegen (NAV – Folketrygden)
  • Rente aus Schweden (Pensionsmyndigheten)

Bei ausländischen Renten ist zu prüfen, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Wenn die Rente in Deutschland steuerfrei ist, darf sie nicht hier eingetragen werden. Sie gehört dann in die Anlage AUS, da sie den Steuersatz für andere Einkünfte erhöht (Progressionsvorbehalt).