Feldhilfe:
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Hier können Sie Werbungskosten geltend machen, die direkt den steuerbegünstigten Versorgungsbezügen zugeordnet werden können.
Obwohl ein Pensionär ebenso wie ein aktiver Beamter weiterhin als Arbeitnehmer gilt, steht ihm der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro nicht zu. Stattdessen erhalten Pensionäre – wie Rentner – einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro.
Sind Ihnen in Verbindung mit den Versorgungsbezügen tatsächlich höhere Werbungskosten entstanden, können Sie diese hier angeben. Darunter fallen unter anderem:
- Aufwendungen für Rechts- und Steuerberatung,
- Prozesskosten,
- Portokosten,
- Telefonkosten,
- Fahrtkosten (Entfernungspauschale, 30 Cent pro Kilometer),
- Aufwendungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln,
- Sonstige Kosten in Verbindung mit den Versorgungsbezügen.