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SteuerGo FAQs

 


Feldhilfe: (2017) Übte das Kind eine Erwerbstätigkeit (kein Ausbildungsverhältnis) aus?

Wählen Sie "Ja", wenn Ihr Kind nach dem Abschluss der Berufsausbildung oder des Studiums einer Erwerbstätigkeit nachgeht.

Wichtig: Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung / eines Erststudiums werden volljährige Kinder nur berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine Erwerbstätigkeit bis zu 20 Wochenstunden oder ein Ausbildungsdienstverhältnis sind unschädlich.