Feldhilfe:
(2021)
darin enthaltene stpfl. Teileinkünfte
Geben Sie hier die im Veräußerungsgewinn (§ 16 Abs. 4 EStG) enthaltenen steuerpflichtigen Teileinkünfte an, die nach dem Teileinkünfteverfahren zu 60% steuerpflichtig ist.
Nach dem Teileinkünfteverfahren sind Erträge und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (Aktien, GmbH-Anteile, Genossenschaftsanteile) zu 60 % steuerpflichtig. Im Gegenzug sind auch nur 60 % der Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar. Halten Sie also im Betriebsvermögen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, müssen Sie erhaltene Dividenden und Gewinnausschüttungen, die in Ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit enthalten sind und nur zu 60 % steuerpflichtig sind, in der Anlage G oder Anlage S gesondert angeben. Der steuerfreie Teil beträgt nach § 3 Nr. 40 EStG 40% der Einkünfte.