Die neue Familien-Zeit: ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus

Bisher wird das Elterngeld in Monatsbeträgen vom Tag der Geburt eines Kindes an gewährt – und zwar für volle Monate ohne Erwerbseinkommen. Es wird grundsätzlich für das erste Lebensjahr des Kindes, also 12 Monate lang, gezahlt.

Der Bezugszeitraum kann sich um weitere 2 Monate verlängern, und zwar

  • für Väter, wenn auch sie die Betreuung des Kindes übernehmen und in dieser Zeit ihre Erwerbstätigkeit aufge-ben oder auf max. 30 Wochenstunden reduzieren, sog. Vätermonate.
  • für Alleinerziehende, wenn sie vor der Geburt des Kindes erwerbstätig waren und ihnen für das Kind die elterli-che Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht, sog. Alleinerziehenden-Bonus.

Aktuell wird mit dem „ElterngeldPlus-Gesetz“ eine neue Gestaltungskomponente zusätzlich zum bisherigen Elterngeld – Basiselterngeld genannt – eingeführt: das ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus. Diese Alternative gilt für Kinder, die ab dem 1.7.2015 geboren werden.

Künftig besteht eine Wahlmöglichkeit zwischen dem Basiselterngeld und dem neuen ElterngeldPlus:

  • ElterngeldPlus: Jeder Elternteil kann statt eines Elterngeldmonats zwei Monate lang das ElterngeldPlus beanspruchen. Da das bisherige Basiselterngeld maximal 14 Monate gezahlt wird, stellen nun 28 Monate eine Verdoppelung des Bezugszeitraums dar. Das ElterngeldPlus beträgt monatlich höchstens die Hälfte des Basiselterngeldbetrages, der dem Elternteil ohne Einkommen nach der Geburt zustünde. Die bisher mögliche Verlängerungsoption fällt weg bzw. wird durch das ElterngeldPlus ersetzt.
  • Partnerschaftsbonus: Teilen sich Vater und Mutter gemeinsam die Betreuung des Kindes und arbeiten gleich-zeitig in mindestens vier aufeinanderfolgenden Monaten zwischen 25 und 30 Wochenstunden, erhalten sie jeweils zusätzlich für vier Monate ElterngeldPlus. So kann sich die maximale Bezugsdauer auf 28 Monate verlängern.
  • Partnermonate (statt bisheriger Vätermonate): Die Eltern haben gemeinsam Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld. Erfolgt für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit, können sie für zwei weitere Monate Basiselterngeld beanspruchen, sog. Partnermonate.
  • Ein Elternteil kann höchstens 12 Monate Basiselterngeld zuzüglich vier Monate ElterngeldPlus beziehen. Das Basiselterngeld kann weiterhin nur in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes bezogen werden.
  • Auch Eltern, die vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig waren, können das ElterngeldPlus für das Minde-stelterngeld nutzen und werden dann in halber Höhe des Mindestbetrages für die doppelte Anzahl von Monaten unterstützt.
  • Alleinerziehende können das ElterngeldPlus im gleichen Maße allein nutzen wie Paare und infolgedessen zu-sammen mit den Partnermonaten bis zu 28 Monaten ElterngeldPlus in Anspruch nehmen.

Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus lassen sich kombinieren: Pausiert etwa die Mutter für sechs Monate und bezieht volles Elterngeld, so kann sie anschließend für zwölf Monate ElterngeldPlus beziehen. Ihr Partner kann zwei Monate Elterngeld oder vier Monate ElterngeldPlus nutzen. Arbeiten beide im Anschluss für mindestens vier Monate Teilzeit mit 25 bis 30 Wochenstunden, können beide jeweils für diese vier Monate ElterngeldPlus erhalten.

Möglich ist auch, dass Mutter und Vater nach der Geburt bis zu 30 Stunden in der Woche in Teilzeit arbeiten und gemeinsam je 14 Monate ElterngeldPlus beziehen. Im Anschluss könnten auch sie den Partnerschaftsbonus nutzen. Alleinerziehende können das neue ElterngeldPlus im gleichen Maße nutzen und zusammen mit den Partnermonaten statt der 14 Elterngeld-Monate bis zu 28 ElterngeldPlus-Monate in Anspruch nehmen.

Fazit: Die neuen Regelungen stellen in erster Linie eine Erweiterung der Wahlmöglichkeiten von Eltern dar, wie sie ihr Kind in den ersten Lebensjahren betreuen wollen. Dabei werden Eltern, die sich nach der Geburt eines Kindes für einen schnelleren beruflichen Wiedereinstieg entscheiden, stärker finanziell gefördert als bisher. Zudem sollen Eltern belohnt werden, die sich Erwerbs- und Erziehungsarbeit für mindestens vier Lebensmonate ihres Kindes gleichberechtigt teilen.