Feldhilfe:
Verlustvortrag aus der Veräußerung von Aktien (§20 Abs. 6 Satz 4 EStG)
Tragen Sie hier den Verlustvortrag aus Aktienverkäufen ein. Solche Verluste dürfen ausschließlich mit künftigen Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden – nicht mit anderen Kapitalerträgen. Allerdings ist die Beschränkung der Verlustverrechnung umstritten.
Beispiel: 2024 haben Sie beim Verkauf von Aktien 1.200 Euro Verlust gemacht. Dieser Betrag darf nur mit späteren Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden.