Feldhilfe:
davon Umsätze nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 2 UStG
Tragen Sie hier Umsätze ein, die nicht bei der Berechnung der Kleinunternehmergrenze (22.000 Euro im Vorjahr) berücksichtigt werden. Grundlage ist § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 2 UStG in der ab dem 01.01.2025 geltenden Fassung.
Was gehört hier rein?
- Bestimmte steuerfreie Umsätze (§ 4 Nr. 8 Buchst. i, Nr. 9 Buchst. b und Nr. 11–29 UStG), z. B.:
- Einnahmen aus Vermietung von Wohnungen oder Grundstücken (§ 4 Nr. 12 UStG),
- Leistungen als Arzt, Heilpraktiker, Hebamme oder Physiotherapeut (§ 4 Nr. 14 UStG),
- Unterricht durch selbstständige Lehrer oder Dozenten (§ 4 Nr. 21 UStG),
- Provisionen als Versicherungsvertreter oder Bausparkassenvermittler (§ 4 Nr. 11 UStG),
- bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten (§ 4 Nr. 26 UStG).
- Hilfsumsätze (§ 4 Nr. 8 Buchst. a–h, Nr. 9 Buchst. a, Nr. 10 UStG): Seltene Nebeneinnahmen, z. B. einzelne Finanzdienstleistungen, wenn sie nicht zu Ihrer Haupttätigkeit gehören.
- Nicht steuerbare Umsätze (nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar), z. B.:
- echte Zuschüsse (z. B. Fördergelder ohne Gegenleistung),
- Schadenersatz,
- private Entnahmen ohne Entgelt.
Warum ist das wichtig?
Diese Umsätze werden nicht zum Gesamtumsatz im Sinne des § 19 UStG gezählt. Sie müssen daher gesondert eingetragen werden, damit das Finanzamt richtig beurteilen kann, ob Sie die Kleinunternehmergrenze einhalten.
Hinweis zur Rechtsänderung: Seit dem 01.01.2025 ist die gesetzliche Grundlage für die Nichtberücksichtigung bestimmter Umsätze bei der Kleinunternehmergrenze in § 19 Abs. 2 UStG geregelt. Die bisherige Regelung in § 19 Abs. 3 UStG (bis 31.12.2024) wurde damit ersetzt.