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SteuerGo FAQs

 


Feldhilfe: (2024) Verlustvortrag aus der Uneinbringlichkeit von Forderungen (§20 Abs. 6 Satz 6 EStG)

Tragen Sie hier Verluste aus der ganz oder teilweisen Uneinbringlichkeit von Kapitalforderungen oder dem Ausfall von Wirtschaftsgütern ein. Es gilt eine Begrenzung auf 20.000 Euro pro Jahr, nicht genutzte Verluste werden vorgetragen.

Beispiel: Sie haben einem Bekannten 5.000 Euro privat geliehen, die er 2023 nicht zurückzahlen konnte. Dieser Verlust kann ab 2024 mit Kapitaleinkünften (z. B. Zinsen) verrechnet werden – bis zur Obergrenze.