Für das Bordpersonal von Seeschiffen und Luftfahrzeugen gelten spezielle steuerliche Regelungen in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Diese Regelungen bestimmen, welches Land das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hat.
Zum Beispiel besagen viele von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen DBA, dass das Land, in dem sich die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das die Schifffahrt oder Luftfahrt betreibt, die Besteuerung der Einkünfte des Bordpersonals durchführen darf (z. B. Art. 13 Abs. 2 DBA-Frankreich, Art. 15 Abs. 3 DBA-Dänemark, Art. 14 Abs. 3 DBA-Spanien).
Diese Regelungen sind ähnlich wie die für Unternehmensgewinne aus Schiffen und Luftfahrzeugen. Sie ermöglichen es dem Vertragsstaat, die Vergütungen an das Bordpersonal zu besteuern, wobei diese Vergütungen oft die Grundlage für die Gewinnbesteuerung mindern (BMF-Schreiben vom 03.05.2018).
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