Welche Gewinne oder Verluste zu den privaten Veräußerungsgeschäften zählen, regelt § 23 des Einkommensteuergesetzes. Steuerlich werden sie den sonstigen Einkünften zugerechnet.
Im Einzelnen werden folgende Geschäfte zu den privaten Veräußerungsgeschäften gezählt:
Zu den sonstigen Wirtschaftsgütern zählen Wertgegenstände wie Goldbarren, Goldmünzen, Devisen oder vermietete Transportmittel.
Auch Kryptowährungen können Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG sein. Das bedeutet für Vorgänge, die sich im Privatvermögen abspielen: Veräußerungsgewinne, die beim Tausch oder Rücktausch von Bitcoins usw. in Euro oder eine andere Kryptowährung entstehen, gelten als steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft, wenn Anschaffung und Umtausch innerhalb eines Jahres erfolgen. Ein Gewinn bleibt (nur) steuerfrei, wenn er unterhalb der Freigrenze von 600 EUR bleibt.