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(2022) Wer kann die Übungsleiterpauschale gel­tend ma­chen?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuer 2022. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Wer kann die Übungsleiterpauschale gel­tend ma­chen?

Wer als Übungsleiter von der so genannten Übungsleiterpauschale profitieren will, muss sich nicht zwangsläufig als Trainer in einem Sportverein engagieren. Die Vergünstigung kann auch bei folgenden Tätigkeiten in Anspruch genommen werden:

  • Ausbildungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten
  • künstlerische Tätigkeiten
  • Pflege behinderter, kranker oder alter Menschen

Die Übungsleiterpauschale ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt werden.
  • Die Tätigkeit darf nicht im Hauptberuf ausgeübt werden, wobei eine Tätigkeit als nebenberuflich gilt, wenn sie zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nimmt.
  • Pro Person und Jahr können 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei hinzuverdient werden. Lediglich der diesen Freibetrag übersteigende Teil nebenberuflicher Einnahmen muss versteuert werden.

Zu den begünstigten Tätigkeiten gehören danach z. B.

  • die Tätigkeit eines Sporttrainers oder Mannschaftsbetreuers,
  • eines Chorleiters oder Orchesterdirigenten,
  • die Lehr- und Vortragstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Bildung und Ausbildung,
  • Hilfsdienste durch ambulante Pflegedienste (R 3.26 Abs. 1 LStR),
  • Sofortmaßnahmen gegenüber Schwerkranken und Verunglückten, z.B. durch Rettungssanitäter und Ersthelfer (R 3.26 Abs. 1 LStR),
  • Behindertentransporte.

Nicht unter die Steuerbefreiung fallen nebenberufliche Tätigkeiten in der Privatwirtschaft, für Gewerkschaften oder politische Parteien, da es hier an einem „begünstigten Auftraggeber“ fehlt.

 

SteuerGo

Die Corona-Impfung ist eine Mammutaufgabe. Deshalb soll es eine Steuervergünstigung für diejenigen geben, die freiwillig in Impf- oder Testzentren oder mobilen Impfteams aushelfen. Die engagierten Helfer leisten einen wichtigen Beitrag für den Gesundheitsschutz und zur Bekämpfung der Pandemie.

Bereits in den Jahren 2020 und 2021 konnten die freiwilligen Helferinnen und Helfer in den Impf- und Testzentren von der so genannten Übungsleiter- oder von der Ehrenamtspauschale profitieren. AKTUELL haben die Finanzministerien der Länder sowie das Bundesfinanzministerium beschlossen, diese Erleichterungen auch für das Jahr 2022 zu verlängern (Quelle: Finanzministerium Baden-Württemberg, Mitteilung vom 7.2.2022). Für die Jahre 2020 bis 2022 gelten folgende Regelungen:

  • Für all diejenigen, die direkt an der Impfung oder Testung beteiligt sind - also in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen oder Testen selbst - gilt die Übungsleiterpauschale. Im Jahr 2020 lag die Übungsleiterpauschale bei 2.400 EUR, seit 2021 beträgt sie 3.000 EUR jährlich. Wer sich in der Verwaltung und der Organisation von Impf- oder Testzentren engagiert, kann die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Diese lag 2020 bei 720 EUR und erhöhte sich ab 2021 auf 840 EUR. Das gilt auch für mobile Impf- und Testzentren.
  • Aufgrund der steuerlichen Vorschriften können die freiwilligen Helferinnen und Helfer in den Testzentren die Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale nur in Anspruch nehmen, wenn es sich beim Auftraggeber oder Arbeitgeber um eine gemeinnützige Einrichtung oder einen öffentlichen Arbeitgeber handelt, also das Land oder eine Kommune.
  • Bei den Impfzentren haben sich Bund und Länder darauf verständigt, dass die Übungsleiter- und die Ehrenamtspauschale auch dann in Betracht kommt, wenn das Impfzentrum im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unter Hinzuziehung von Privaten oder gänzlich von Privaten betrieben wird.
  • Sowohl Übungsleiter- als auch Ehrenamtspauschale greifen lediglich bei Vergütungen für nebenberufliche Tätigkeiten. Das ist in der Regel der Fall, wenn diese Tätigkeiten nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nehmen oder die regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht mehr als 14 Stunden beträgt. Dabei können auch solche Helferinnen und Helfer nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, etwa Studentinnen und Studenten oder Rentnerinnen und Rentner.
  • Die Pauschalen sind Jahresbeträge, die den freiwilligen Helferinnen und Helfern nur einmal pro Kalenderjahr gewährt werden. Bei mehreren Tätigkeiten, für die die Übungsleiterpauschale anzuwenden ist (zum Beispiel Helferin im Impfbereich und Trainerin einer Jugendmannschaft), sind die Einnahmen daher zusammenzurechnen. Das gilt für die Ehrenamtspauschale ebenso.
  • Sind die freiwilligen Helferinnen und Helfer sowohl im Bereich Impfung/Testung als auch im Bereich der Verwaltung/Organisation der Impf- und Testzentren nebenberuflich tätig, können beide Pauschalen nebeneinander berücksichtigt werden. Das setzt aber voraus, dass die Tätigkeiten entsprechend vereinbart und gesondert vergütet werden.

Hinweise:

Arztpraxen sind keine Corona-Impfzentren in diesem Sinne. Wenn Ärzte Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen also eine Prämie für die zusätzliche Arbeit zahlen, kann dafür nicht die Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale in Anspruch genommen werden.

Nebenberufliche Helfer sind in aller Regel als Angestellte anzusehen und erzielen folglich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die gelegentlich vertretene Auffassung, es könnten selbstständige Einkünfte vorliegen, wird von der Finanzverwaltung - soweit ersichtlich - nicht geteilt. Die Pauschalen von 3.000 EUR bzw. 840 EUR können vom Arbeitgeber auch bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden. Dann muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber aber schriftlich bestätigen, dass die jeweilige Pauschale nicht bereits anderweitig "verbraucht" wird. Der Arbeitgeber muss die Erklärung zum Lohnkonto nehmen.

Sofern pharmazeutisches Personal in den Impfzentren eingesetzt wurde, welches seine Vergütung von der Apothekenkammer erhalten hat, ist im Jahre 2021 in der Regel kein Lohnsteuerabzug erfolgt, weil es offenbar besondere Billigkeitsvereinbarungen zwischen Finanzverwaltung und Apothekenkammern gibt. Die Einnahmen müssen dann im Rahmen der Steuererklärung des jeweiligen Mitarbeiters angegeben und nachversteuert werden. Vorsicht: Ab 2022 soll diese Billigkeitsregelung nicht mehr gelten, das heißt, auch für das pharmazeutische Personal muss Lohnsteuer abgeführt werden, sofern die steuerfreien Pauschalen überschritten werden.

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