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(2022) Wie weit darf die Zweitwohnung vom Arbeitsort entfernt sein?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung für 2022. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Wie weit darf die Zweitwohnung vom Arbeitsort entfernt sein?

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn Sie außerhalb Ihrer Hauptwohnung beschäftigt sind und auch am auswärtigen Beschäftigungsort wohnen. Zulässig ist es, dass die Zweitwohnung auch außerhalb dieses Ortes in dessen Einzugsbereich liegen kann. Unter Einzugsgebiet ist der Bereich zu verstehen, von dem aus Pendler üblicherweise täglich zur Arbeitsstätte fahren. Es muss ein tägliches Aufsuchen möglich sein.

Doch die Frage ist, wie weit die Zweitwohnung vom Beschäftigungsort entfernt liegen darf, damit die Mietkosten noch anerkannt werden.

Der Bundesfinanzhof hat es als zulässig erachtet, dass die Zweitwohnung in einer Entfernung von 141 km vom Beschäftigungsort genommen wurde. Die Besonderheit in diesem Fall lag darin, dass der Arbeitnehmer am ursprünglichen Arbeitsort Wohneigentum erworben und der Arbeitgeber dann seinen Firmensitz verlegt hatte, so-dass der Arbeitnehmer täglich die Strecke von 141 km zum neuen Firmensitz fuhr. Hier war ein tägliches Aufsuchen der Arbeitsstätte mit der Bahn möglich. Die Fahrt mit dem ICE dauerte eine Stunde, und ein derartiger Zeitaufwand liegt durchaus im Bereich des Üblichen (BFH-Urteil vom 19.4.2012, VI R 59/11).

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Zweitwohnung noch im Einzugsbereich des Beschäftigungsortes liegt, wenn die Entfernung 83 km beträgt und der Arbeitsplatz in weniger als einer Stunde erreicht werden kann. Für die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung ist es auch unschädlich, wenn die Entfernung zwischen Zweitwohnung und Familienwohnung mit 47 km wesentlich geringer ist. Maßgebend ist hier, dass es sich bei einer Entfernung von 83 km und einer Fahrzeit von weniger als einer Stunde um eine übliche Pendelstrecke und Pendelzeit handelt (BFH-Urteil vom 26.6.2014, VI R 59/13).

Im Urteilsfall war es nicht möglich, den Beschäftigungsort in zumutbarer Weise vom Hauptwohnort aus zu erreichen. Denn der Weg war ganz erheblich baustellen- und staubelastet, sodass ein arbeitstägliches Pendeln mit Fahrzeiten von bis zu zwei Stunden pro Strecke nicht zumutbar und damit die Nutzung einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort angezeigt war. Die Fahrzeit von der Zweitwohnung aus betrug weniger als eine Stunde.

Rechtslage ab 2014: Wie weit die Zweitwohnung vom auswärtigen Beschäftigungsort (erste Tätigkeitsstätte) entfernt sein darf, ist nun geregelt: Die Zweitwohnung liegt dann noch im Einzugsbereich des Beschäftigungsortes, wenn der Weg von der Zweitwohnung zur Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der Entfernung zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte beträgt. Doch aktuell hat das Bundesfinanzministerium seine Grundsätze zur Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung abermals überarbeitet (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228 Rz. 100 ff.):

  • Kann der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte, also seinen Beschäftigungsort, noch in zumutbarer Zeit von seiner Hauptwohnung aus erreichen, so ist eine eventuell vorhandene Zweitwohnung steuerlich unerheblich. Eine doppelte Haushaltsführung ist dann nicht anzuerkennen. Eine Fahrzeit von bis zu einer Stunde je Wegstrecke unter Zugrundelegung individueller Verkehrsverbindungen und Wegezeiten kann in der Regel als noch zumutbar angesehen werden.
  • Beträgt die Entfernung zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte mehr als 50 km und liegt die Zweitwohnung am Beschäftigungsort, ist aber aus Vereinfachungsgründen von der beruflichen Veranlassung der Zweitwohnung auszugehen. Folge: Die Kosten der doppelten Haushaltsführung können als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört insbesondere, dass sich der Arbeitnehmer an den Kosten des Haushalts in der Heimat auch tatsächlich finanziell beteiligt.

Wenn zuvor davon die Rede war, dass sich die Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort, genauer gesagt am Ort der ersten Tätigkeitsstätte, befinden muss, ist damit der Regelfall gemeint. Doch die Zweitwohnung kann sich ausnahmsweise auch außerhalb dieses Ortes befinden. Dazu verfügt die Finanzverwaltung:

  • Aus Vereinfachungsgründen kann davon ausgegangen werden, dass die Zweitwohnung noch am Ort der ersten Tätigkeitstätte belegen ist, wenn die Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen Zweitwohnung oder -unterkunft und erster Tätigkeitsstätte nicht mehr als 50 km beträgt.
  • Liegt die Zweitwohnung mehr als 50 km von dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte entfernt, ist zu prüfen, ob die erste Tätigkeitsstätte von der Zweitwohnung oder -unterkunft noch in zumutbarer Weise täglich erreicht werden kann. Eine Fahrzeit von bis zu einer Stunde je Wegstrecke unter Zugrundelegung individueller Verkehrsverbindungen und Wegezeiten ist dabei als zumutbar anzusehen.

Nun sieht die Praxis oftmals so aus, dass Arbeitnehmer Kompromisse eingehen: Einerseits wollen sie zwar näher an ihren Beschäftigungsort heranziehen, um die tägliche Pendelei erträglicher zu gestalten. Andererseits wollen sie aber auch nicht so weit von ihrem Heimatort entfernt sein, dass "Heimfahrten unter der Woche" zu zeitraubend wären. Und daher wählen sie ihren Zweitwohnsitz irgendwo zwischen Heimat und Arbeit. In diesen Fällen ist etwas Rechenarbeit notwendig:

  • Aus Vereinfachungsgründen kann von einer beruflichen Veranlassung des Beziehens der Zweitwohnung oder -unterkunft ausgegangen werden,
    • wenn die Entfernung von der Zweitwohnung zur Arbeit weniger als die Hälfte der Entfernung zwischen der Hauptwohnung und der Arbeitsstätte beträgt oder
    • wenn die Fahrzeit zur ersten Tätigkeitsstätte für eine Wegstrecke halbiert wird.
  • Maßgebend für die Prüfung der Entfernung ist die die kürzeste Straßenverbindung.
  • Sind die Voraussetzungen dieser Vereinfachungsregelung nicht erfüllt, muss der Arbeitnehmer das Vorliegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung auf andere Weise anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles darlegen.
  • Wenn vorliegend von Arbeit oder Arbeitsstätte gesprochen wird, ist damit konkret die so genannte erste Tätigkeitsstätte gemeint.

 

%Beispiel 1

Herr Steuerle hat seine Hauptwohnung in B und in C seine erste Tätigkeitsstätte. Die Entfernung von B (Hauptwohnung) nach C beträgt 100 km und die Fahrzeit mit dem ICE 50 Minuten. Er nimmt sich in Z eine Zweitwohnung. Die Entfernung von dieser Zweitwohnung in Z nach C (erste Tätigkeitsstätte) beträgt 30 km.

Auf Grund der Entfernung von mehr als 50 km zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte liegt die Hauptwohnung nicht am Ort der ersten Tätigkeitsstätte. Eine Prüfung der Fahrzeit zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte ist nicht erforderlich. Die Zweitwohnung in Z liegt 30 km entfernt und damit noch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte. Es liegt daher eine doppelte Haushaltsführung vor. Da die kürzeste Straßenverbindung von der Zweitwohnung zur ersten Tätigkeitsstätte (30 km) auch weniger als die Hälfte der Straßenverbindung zwischen Hauptwohnung in B und erster Tätigkeitsstätte beträgt (1/2 von 100 km = 50 km), kann auch von einer beruflichen Veranlassung der doppelten Haushaltsführung ausgegangen werden.

 

%Beispiel 2

Die Entfernung von B (Hauptwohnung) zur ersten Tätigkeitsstätte beträgt 56 km und die Fahrzeit 65 Minuten. Die Zweitwohnung in Z ist 30 km von der ersten Tätigkeitsstätte entfernt und die tägliche Fahrzeit beträgt 25 Minuten.

Auf Grund der Entfernung von mehr als 50 km zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte liegt die Hauptwohnung nicht am Ort der ersten Tätigkeitsstätte. Eine weitergehende Prüfung der Fahrzeit zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte ist nicht erforderlich. Die Zweitwohnung in Z liegt 30 km entfernt und damit noch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte. Es liegt daher eine doppelte Haushaltsführung vor. Zwar beträgt die kürzeste Straßenverbindung von der Zweitwohnung zur ersten Tätigkeitsstätte (30 km) mehr als die Hälfte der kürzesten Straßenverbindung zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte (28 km). Allerdings kann Herr Steuerle darlegen, dass sich die Fahrzeit zur ersten Tätigkeitsstätte von der Zweitwohnung um mehr als die Hälfte und damit wesentlich verkürzt (Fahrzeit 25 Minuten); daher kann gleichwohl von einer beruflichen Veranlassung der doppelten Haushaltsführung ausgegangen werden.