Wenn Ihr Kind arbeitslos ist, können Sie bis zum 21. Geburtstag weiterhin Kindergeld bzw. die steuerlichen Freibeträge erhalten.
Solange Ihr Kind nicht mehr als 15 Wochenstunden tätig ist, kann es weiter als arbeitsuchend gemeldet bleiben. Auch eine geringfügige Beschäftigung ist unschädlich für Ihren Anspruch auf Kindergeld, wenn Ihr Kind in dieser Beschäftigung unter der Einkommensgrenze von 450 Euro brutto pro Monat bleibt.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass kein Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn ein Kind seine Ausbildung wegen einer Krankheit nicht beginnen kann und das Ende der Erkrankung nicht absehbar ist (BFH-Urteil vom 12.11.2020, III R 49/18).