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(2021) Welche Auswirkungen hat ein Auslandsaufenthalt des Kindes auf den Kinder-, den BEA- und den Ausbildungsfreibetrag?

Im Gegensatz zum Kindergeld wird der Kinderfreibetrag auch für Kinder gewährt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht in Deutschland haben. Überdies wird für diese Kinder auch der Ausbildungsfreibetrag gewährt, insofern sich diese Kinder in Schul- und Berufsausbildung befinden und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt auch für den Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung (BEA-Freibetrag).

Seit 2010 beträgt der BEA-Freibetrag für jedes Kind 1.464 Euro pro Elternteil, bei Zusammenveranlagung sind es 2.928 Euro. Der Kinderfreibetrag beträgt im Jahre 2021 pro Elternteil 2.730 Euro und für verheiratete Eltern 5.460 Euro.

Der Ausbildungsfreibetrag für ein volljähriges Kind, das auswärts wohnt, beträgt 924 Euro.

Voraussetzung für den Erhalt des Kinderfreibetrages, des BEA-Freibetrag und des Ausbildungsfreibetrags ist, dass Sie selbst im Veranlagungsjahr unbeschränkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland sind.

Der Wohnsitz des Kindes spielt keine Rolle, kann sich aber auf die Höhe der gewährten Freibeträge auswirken. Abhängig von den Lebenshaltungskosten im jeweiligen Aufenthaltsland kann der Freibetrag um ein, zwei oder drei Viertel gekürzt werden. Um die Lebenshaltungskosten vor Ort einzustufen, gibt das Bundesfinanzministerium regelmäßig eine Ländergruppeneinteilung heraus.

Kurzfristige Auslandsaufenthalte, wie Urlaubsreisen, führen nicht zu einer Kürzung. Das gilt auch bei vorübergehenden Aufenthalten wie beispielsweise bei einer Berufsausbildung.

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