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(2021) Was kann ich bei einer Aus- oder Fortbildung in Vollzeit absetzen?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2021. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Was kann ich bei einer Aus- oder Fortbildung in Vollzeit absetzen?

Kosten einer Ausbildung oder Fortbildung können als Werbungskosten, Betriebsausgaben oder als Sonderausgaben absetzbar sein. Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses und für ein Erststudium sind - jedenfalls nach derzeitiger Rechtslage - nur begrenzt bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar.

In anderen Fällen sind die Aufwendungen in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten bzw. als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar. Dies gilt auch für eine neue Berufsausbildung nach abgeschlossener Ausbildung sowie für eine Berufsausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, z. B. Lehre, Referendariat. Ein wichtiger Posten sind die Fahrt-, Verpflegungs-, Übernachtungs- und Reisenebenkosten.

Nehmen Sie als Arbeitnehmer im Rahmen Ihres Arbeitsverhältnisses außerhalb Ihres Betriebes an einer Bildungsmaßnahme teil, handelt es sich um eine Auswärtstätigkeit. Somit können Sie Ihre Aufwendungen nach Reisekostengrundsätzen - d.h. Fahrtkosten mit der Dienstreisepauschale, Verpflegungspauschbeträge, Reisenebenkosten, ggf. Übernachtungskosten - als Werbungskosten geltend machen.

Dies betrifft Personen, die sich neben ihrem Beruf abends und am Wochenende weiterbilden oder eine Ausbildung absolvieren. Dies war bisher so und gilt auch weiterhin.

Anders aber liegt der Fall, wenn Sie eine Bildungsmaßnahme in Vollzeit oder als Vollzeit-Studium außerhalb Ihres Arbeitsverhältnisses absolvieren:

(1) Bis 2013 wird die Bildungseinrichtung nicht zu einer "regelmäßigen Arbeitsstätte", wenn ein Arbeitnehmer eine längerfristige Bildungsmaßnahme absolviert und dabei die Bildungsstätte über vier Jahre aufsucht. Dies auch schon deshalb, weil es sich dabei nicht um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Die Reisekosten sind also nach den Regeln der Auswärtstätigkeit mit Dienstreisepauschale und Verpflegungspauschbeträgen absetzbar (BFH-Urteile vom 9.2.2012, VI R 42/11 und VI R 44/10).

(2) Aber seit 2014 ist systemfremd im Gesetz festgeschrieben, dass bei Vollzeit-Bildung die Bildungseinrichtung die "erste Tätigkeitsstätte" ist (obwohl diese doch gar keine Einrichtung des Arbeitgebers ist). Das bedeutet: Die Fahrten sind lediglich mit der Entfernungspauschale absetzbar, und Verpflegungspauschbeträge werden nicht berücksichtigt. Dies gilt sowohl bei Fortbildung für den unbegrenzten Werbungskostenabzug als auch bei Ausbildung für den begrenzten Sonderausgabenabzug.

Wann liegt eine vollzeitige Bildungsmaßnahme vor?

Dies ist der Fall, wenn es sich um eine Berufsausbildung handelt und Sie daneben keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Unschädlich sind jedoch

  • eine Erwerbstätigkeit bis zu 20 Wochenstunden,
  • eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) oder
  • eine kurzfristige Beschäftigung (Aushilfsjob).