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SteuerGo FAQs

 


Ab wann kann ich das Angebot für den elektronischen Datenbabruf nutzen?

Die Finanzverwaltung stellt die neusten elektronischen Daten jeweils zu Beginn des Folgejahres zur Verfügung. Wenn Sie also beispielsweise die Steuererklärung für 2023 bearbeiten wollen, stehen die elektronischen Daten frühestens Anfang 2024 zum Abruf bereit.

Die Daten zu Ihrer Person können Ihnen aber erst dann angezeigt werden, wenn diese an die Finanzverwaltung übermittelt wurden. Für die Übermittlung der Daten zu Ihrer Einkommensteuererklärung hat zum Beispiel Ihr Arbeitgeber oder Ihre Krankenversicherung aufgrund der gesetzlichen Fristen bis zum 28. Februar des Folgejahres Zeit.

Die elektronischen Daten zur Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2023müssen Arbeitgeber also spätestens bis Ende Februar 2024 an die Finanzverwaltung gemeldet haben. Eine Nutzung des Datenabrufs empfiehlt sich daher erst ab März des Folgejahres.

Wenn Sie den elektronischen Datenabruf bei SteuerGo eingerichtet haben, erhalten Sie in jedem Fall automatisch per E-Mail eine Benachrichtigung, sobald neue Daten für Sie von der Steuerverwaltung bereitgestellt wurden.

Rechner
  • Brutto-Netto-Rechner: Mit dem Brutto-Netto-Rechner von SteuerGo berechnen Sie, wie viel von Ihrem Bruttogehalt übrigbleibt.
  • Einkommensteuer-Rechner: Sie wollen die wahrscheinliche Höhe der Einkommensteuer ganz schnell berechnen? Nutzen Sie unseren Einkommensteuer-Rechner um die aus Ihrem zu versteuernden Einkommen resultierende Steuerlast zu ermitteln.

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