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(2015) Mein Kind lebt bei meinem Ex-Partner, muss ich trotzdem Kindergeld angeben?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2015. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Do I still need to declare child benefit if my child lives with my ex-partner?

Wenn für ein Kind Anspruch auf Kindergeld besteht, bekommt der betreuende Elternteil das Kindergeld ausbezahlt. Wenn Sie jedoch von Ihrem Partner getrennt leben und dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig sind, wird zur Berechnung des Unterhalts das Kindergeld zur Hälfte hinzugerechnet. Auf diese Weise profitieren Sie indirekt von der Hälfte des Kindergeldes.

Sie müssen deshalb in Ihrer Steuererklärung die Hälfte des Ihnen zustehenden Kindergeldes angeben. Von den 188 Euro monatlichem Kindergeld, das Ihnen im Jahr 2015 zustehen würde, tragen Sie also monatlich 94 Euro ein. Sind Sie das ganze Jahr über getrennt gewesen und hat der betreuende Elternteil in der gesamten Zeit das Kindergeld erhalten, geben Sie für 2015 für das erste Kind 1.128 Euro (12 mal 94 Euro) an.

Hierzu ist es unwesentlich, ob Sie den vollen Unterhalt laut „Düsseldorfer Tabelle“ zahlen oder einen reduzierten Satz.

Selbst wenn Sie als unterhaltspflichtiger Elternteil offiziell auf die Anrechnung des halben Kindergeldes verzichtet haben, wird Ihr Anspruch auf das halbe Kindergeld in die Günstigerprüfung mit einbezogen, in der das Finanzamt berechnet, ob das Kindergeld oder die Freibeträge vorteilhafter für Sie sind.

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