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SteuerGo FAQs

 


Feldhilfe: (2021) Wurde die Tätigkeit an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs ausgeübt?

Angaben zu den tatsächlichen Aufenthaltstagen im Ausland sind in bestimmten Sonderfällen grundsätzlich nicht erforderlich.

In den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) für die steuerliche Behandlung der Einkünfte des Bordpersonals von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr sowie des Bordpersonals von Binnenschiffen sind häufig solch gesonderte Bestimmungen enthalten.

Für Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit des Bordpersonals von Flugzeugen und von Seeleuten sehen die von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen DBA in der Regel vor, dass dem Staat das Besteuerungsrecht zusteht, in dem sich die tatsächliche Geschäftsleitung des die Schifffahrt oder Luftfahrt betreibenden Unternehmens i.S. des Art. 8 OECD-MA befindet (z. B. Art. 13 Abs. 2 DBA-Frankreich, Art. 15 Abs. 3 DBA-Dänemark, Art. 14 Abs. 3 DBA-Spanien).

Die Vorschrift folgt der Regelung für Unternehmensgewinne aus Schiffen und Luftfahrzeugen; insbesondere kann der Vertragsstaat die Vergütungen an das Bordpersonal besteuern, bei dem sie die Bemessungsgrundlage für die Gewinnbesteuerung mindern. (BMF-Schreiben vom 03.05.2018)