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Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2020. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Arbeitslosigkeit- und Berufsunfähigkeitsversicherung



Welche Beiträge zur Arbeitslosigkeits- und Berufsunfähigkeitsversicherung kann ich angeben?

Beiträge für freiwillige Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit können geltend gemacht werden.
Wer eine freiwillige Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hat, kann die Beiträge hierzu als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend machen. Allerdings werden diese Beiträge nur bis zu einem Höchstbetrag anerkannt. Es gilt der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen von derzeit 1.500 Euro, wenn Sie als Steuerzahler einen steuerfreien Zuschuss zu Ihrer Krankenversicherung oder Beihilfe zu den Krankheitskosten erhalten. Bekommen Sie diese steuerfreien Zuschüsse nicht, können Sie bis zu 2.400 Euro als sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend machen.

(2009): Welche Beiträge zur Arbeitslosigkeits- und Berufsunfähigkeitsversicherung kann ich angeben?



Wie kann ich mich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern?

Für Selbständige mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden gibt es seit 2006 eine günstige Möglichkeit der freiwilligen Arbeitslosenversicherung - im Amtsdeutsch: das "Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag". Für einen geringen Beitrag kann sich jeder, der innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig tätig war, gegen Arbeitslosigkeit versichern, wenn er ein eigenes Unternehmen gründet. Es wird auch der Bezug einer Entgeltersatzleistung, wie beispielsweise Arbeitslosengeld, als Voraussetzung akzeptiert, die Dauer spielt hierbei keine Rolle.

Zur freiwilligen Weiterversicherung muss sich der Gründer allerdings schnell entscheiden, denn die Aufnahme ist nur innerhalb eines Monats nach Beginn der selbständigen Tätigkeit möglich. Der Beitragssatz liegt derzeit bei 2,8 Prozent vom Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese so genannte monatliche Bezugsgröße beträgt aktuell 2.555 Euro im Westen und 2.170 Euro im Osten. Für Selbständige werden 25 Prozent hiervon als Berechnungsgrundlage hinzugezogen.
So errechnet sich derzeit ein monatlicher Beitrag der freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbständige von 17,89 Euro in den alten Bundesländern und bei 15,19 Euro in den neuen Bundesländern. Scheitert die Geschäftsidee und verliert der Gründer sein Einkommen, bzw. gibt er sein Unternehmen wieder auf, erhält er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Hat der Betroffene in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit mindestens 150 Tage in versicherungspflichtiger Tätigkeit gearbeitet, wird das Arbeitslosengeld nach dem Einkommen aus der Angestellten-Tätigkeit berechnet.
Jedoch ist die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung nicht für immer freiwillig, denn laut den offiziellen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit begründet man ein "Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag", der Versicherte kann also nicht einfach wieder aussteigen. Diese "freiwillige Weiterversicherung" endet erst, wenn man die Selbständigkeit aufgibt oder drei Monate mit den Beiträgen in Verzug ist.

Tipp: Die Möglichkeit der freiwilligen Arbeitslosenversicherung - das „Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“ - gibt es auch für alle, die mindestens 14 Stunden pro Woche einen Angehörigen pflegen, der der Pflegestufe I bis III zugeordnet ist; die monatlichen Beiträge sind hier sogar noch geringer. Hier wird nur ein Zehntel der Bezugsgröße als Berechnungsgrundlage hinzugezogen, sodass die Beiträge derzeit 7,15 Euro (West) bzw. 6,08 Euro betragen.

Ab 2011 soll es allerdings eine drastische Erhöhung der Beiträge in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung geben, weil der Anteil der hinzugezogenen Bezugsgröße steigen soll (zunächst auf 50 Prozent). Die Versicherten erhalten dann jedoch automatisch ein Sonderkündigungsrecht.

(2009): Wie kann ich mich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern?



Lohnt sich eine freiwillige Berufsunfähigkeitsversicherung?

Gesetzlich: Kaum Anspruch bei Berufsunfähigkeit


Seit der Reform der gesetzlichen Rente im Jahr 2001 hat sich auch einiges in der gesetzlichen Berufsunfähigkeitsversicherung geändert. Für alle, die ab dem 2. Januar 1961 geboren wurden, gibt es im Fall der Fälle praktisch keine gesetzliche Berufsunfähigkeitsversicherung mehr. Denn es wird nicht mehr wie vorher zwischen gesetzlicher Berufs- und Erwerbsunfähigkeit unterschieden.
Stattdessen gibt es eine zweistufige Erwerbsminderungsrente, die einzig davon abhängt, ob der Versicherte überhaupt noch erwerbstätig sein kann, unabhängig von seinem bisherigen Beruf und den aktuellen Aussichten auf dem Arbeitsmarkt.
Wer drei bis sechs Stunden am Tag arbeiten könnte - egal in welchem Beruf -, erhält die halbe Erwerbsminderungsrente. Die volle Erwerbsminderungsrente, die der bisherigen Erwerbsunfähigkeitsrente entspricht, gibt es nur für diejenigen, denen keine drei Stunden tägliche Arbeit zugemutet werden können.

Ausgenommen von dieser Regelung sind alle Rentenversicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden. Für sie gilt der Berufsschutz weiterhin. Sie erhalten die halbe Erwerbsunfähigkeitsrente, wenn sie nicht mehr in ihrem bisherigen Beruf arbeiten können.
Jüngere Arbeitnehmer können eine Erwerbsminderungsrente nur dann beziehen, wenn sie generell nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr berufstätig sein können. Ist allerdings nachweislich keine Teilzeitstelle zu finden, könnten auch diejenigen eine volle - arbeitsmarktbedingte - Erwerbsminderungsrente bekommen, denen von ihrem täglichen Leistungsvermögen her eigentlich nur die halbe Erwerbsminderungsrente zusteht.
Zusätzlich muss man mindestens fünf Jahre lang Beiträge gezahlt haben, um überhaupt Anspruch auf die gesetzliche Rente zu erhalten. Während der ersten neun Jahre einer Berufsunfähigkeit gelten die Ansprüche nur befristet. Alle drei Jahre wird geprüft, ob der Versicherte nicht wieder arbeitsfähig ist.
Alle Arbeitnehmer, die noch mindestens sechs Stunden am Tag irgendeiner Tätigkeit nachgehen können - und davon ist in vielen Fällen auszugehen - erhalten aus der Rentenkasse keinen einzigen Cent.

Berufsunfähigkeit privat versichern
Um bei einer Berufsunfähigkeit den bisherigen Lebensstandard aufrechtzuerhalten, kommt man um eine zusätzliche private Berufsunfähigkeitsversicherung fast nicht herum. Je früher man sich für eine Berufsunfähigkeitsversicherung entscheidet, desto niedriger sind die monatlichen Beiträge.

Hinzu kommt, dass die Beitrittsbarrieren mit dem Alter höher werden. Versicherungen verlangen dann oft Gesundheitsnachweise oder sie verweigern den Abschluss von vornherein.
Viele Versicherungsgesellschaften bieten den Schutz bei Berufsunfähigkeit als eigenständige Police an. Beiträge und Leistungen sind hier sehr unterschiedlich, vergleichen Sie die Angebote also genau.
Doch der eigenständige Vertrag ist nicht unbedingt der günstigste. Wer Angehörige zu versorgen hat, entscheidet sich am besten für eine Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatz. Dieser kombinierte Vertrag ist meist nur unwesentlich teurer, häufig sogar günstiger als die eigenständige Police. Neben der Berufsunfähigkeitsrente ist mit dem Doppelpack auch die Versorgung der Hinterbliebenen im Todesfall gesichert.

Auch für Auszubildende und Studenten, die erst später eine Familie gründen werden, ist diese Variante empfehlenswert, selbst wenn die Risikolebensversicherung im Moment noch nicht benötigt wird.
Weniger empfehlenswert ist hingegen die Kapitallebensversicherung mit BU-Zusatz. Diese vereint die Leistungen der Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherung mit einem Sparplan. Bei Invalidität übernimmt die Versicherung die Sparbeiträge, die Altersvorsorge ist also auch bei Berufsunfähigkeit gesichert.

Aber: Die Beiträge zur Kapitallebensversicherung sind sehr hoch. Zwar kann man die Zahlungen bei Bedarf eine Zeit lang ruhen lassen, doch währenddessen verliert man auch den Berufsunfähigkeitsschutz. Entscheiden Sie sich also lieber für die Risikolebensversicherung mit BU-Zusatz und ein getrenntes Programm zur Altersvorsorge.

(2009): Lohnt sich eine freiwillige Berufsunfähigkeitsversicherung?