Trennungskinder: Verbesserungen beim Unterhaltsvorschuss ab Juli 2017

Trennungskinder: Verbesserungen beim Unterhaltsvorschuss ab Juli 2017

Kinder, die vom anderen Elternteil getrennt leben und von ihm (meist der Papa) keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt bekommen, können von Papa Staat einen Unterhaltsvorschuss erhalten. Dies ist ebenfalls bei ungeklärter Vaterschaft möglich. Ein gerichtliches Unterhaltsurteil ist nicht nötig. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht leistungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen. Derzeit kommt der staatliche Vorschuss rund 440.000 Kindern zugute.

  • Unterhaltsvorschuss gibt es maximal für 72 Monate und längstens bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (12. Geburtstag) des Kindes. Hierbei ist das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils unerheblich. Der Unterhaltsvorschuss errechnet sich, indem vom Mindestunterhalt des Kindes das Kindergeld in voller Höhe abgezogen wird.
  • Der monatliche Unterhaltsvorschuss beträgt für Kinder bis zum 6. Lebensjahr 87 % und für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr 100 % des monatlichen Kinderfreibetrages abzüglich des Kindergeldes (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsvorschussgesetz).

Aktuell wird mit dem „Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften“ ab dem 1.7.2017 die Absicherung alleinerziehender Mütter und Väter mittels Unterhaltsvorschusses verbessert:

  • Die Altersgrenze wird von 12 auf 18 Jahre angehoben.
  • Die Höchstbezugsdauer von 72 Monaten wird aufgehoben.
  • Die Höhe des Unterhaltsvorschusses verbessert sich aufgrund des erhöhten Mindestunterhalts ab dem 1.1.2017 für Kinder bis zum 6. Lebensjahr von 145 Euro auf 150 Euro (342 Euro Mindestunterhalt abzüglich 192 Euro Kindergeld), für Kinder bis zum 12. Lebensjahr von 194 Euro auf 201 Euro, und für ältere Kinder gibt es 268 Euro im Monat.
So hoch ist der Unterhaltsvorschuss

So hoch ist der Unterhaltsvorschuss

Für Kinder in der neuen Altersstufe ab 12 Jahren ist für den Unterhaltsvorschuss Voraussetzung, dass

  • das Kind selbst keine Hartz IV-Leistungen (Sozialgeld) bezieht oder
  • durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
  • der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug eigene Einkünfte in Höhe von mindestens 600 Euro brutto monatlich erzielt. Bei der Ermittlung der 600 Euro hat das Kindergeld außer Betracht zu bleiben. Künftig muss also der Elternteil bei der Unterhaltsvorschussstelle zur Feststellung der Einkommens- und Vermögenssituation den Bescheid des Jobcenters vorlegen.

Die von den Jugendämtern geleisteten Unterhaltsbeträge gehen auf das Land über, das dann Rückgriff bei den Unterhaltsverpflichteten nimmt. Um deren Leistungsfähigkeit besser überprüfen zu können, können die Ämter seit 2013 deren Bankverbindungen mittels Kontenabruf aufspüren. Und dann können sie dort Kontenstände und Kontenbewegungen abfragen (§ 6 Abs. 6 UVG).

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