Trennungskinder: Unterhaltsvorschuss wird 2018 erhöht

Trennungskinder: Unterhaltsvorschuss wird 2018 erhöht

Kinder, die vom anderen Elternteil getrennt leben und von ihm keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt bekommen, können von Papa Staat einen Unterhaltsvorschuss erhalten. Dies trifft auch bei ungeklärter Vaterschaft zu. Ein gerichtliches Unterhaltsurteil ist nicht nötig. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht leistungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.

  • Der Unterhaltsvorschuss errechnet sich, indem vom Mindestunterhalt des Kindes (gemäß § 1612a Abs. 1 Satz 3 BGB) das Kindergeld in voller Höhe abgezogen wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsvorschussgesetz).
  • Zum 1.7.2017 wurde die Altersgrenze des Kindes von 12 auf 18 Jahre angehoben und die begrenzte Bezugsdauer von 72 Monaten aufgehoben.
  • Im Jahre 2017 betrug der Unterhaltsvorschuss für Kinder bis zum 6. Lebensjahr 150 Euro (342 Euro Mindestunterhalt abzüglich 192 Euro Kindergeld), für Kinder bis zum 12. Lebensjahr 201 Euro und ab 1.7.2017 für ältere Kinder bis zum 18. Lebensjahr 268 Euro im Monat.

Aktuell steigt ab dem 1.1.2018 der Unterhaltsvorschuss, weil der Mindestunterhalt des Kindes angehoben wird. Allerdings erhöht sich auch das anzurechnende Kindergeld um 2 Euro.

So hoch ist der Unterhaltsvorschuss ab 1.1.2018

So hoch ist der Unterhaltsvorschuss ab 1.1.2018

Unterhaltsvorschuss

In Deutschland ist der Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) eine Sozialleistung für Kinder unter 18 Jahren, die erstmals 1980 eingeführt wurde. Der Unterhaltsvorschuss ist in der Höhe geringer als der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle.

Anspruch haben Kinder von alleinerziehenden Müttern oder Vätern, wenn der andere Elternteil keinen oder einen unterhalb des Unterhaltsvorschusssatzes liegenden Unterhaltsbeitrag leistet, also nach Einberechnungen des Kindergeldes der Mindestunterhalt nicht gesichert ist. Ist der andere Elternteil verstorben, so gilt die Waisenrente als durch diesen Elternteil gezahlter Unterhalt. Der Anspruch besteht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UhVorschG bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres. Seit 1. Juli 2017 wird die Zahlung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ausgedehnt, wenn das Kind keine Leistungen nach dem SGB II erhält oder der Elternteil, bei dem das Kind lebt, über mindestens 600 Euro monatliches Einkommen verfügt (abzgl. Kindergeld und die Absetzbeträge nach § 11b SGB II).

Quelle: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 21. September 2017, 13:04 UTC.

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.