Außergewöhnliche Belastungen – Außergewöhnliche Kosten

Wie Werbungskosten und Sonderausgaben vermindern auch die außergewöhnlichen Belastungen das zu versteuernde Einkommen. Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn ein Steuerpflichtiger zwangsläufig stärker belastet wird als die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen.

Pauschbeträge

Pflege-Pauschbetrag

Wenn man eine hilflose Person pflegt, gewährt das Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen den Pflege-Pauschbetrag in Höhe von derzeit 924 Euro.

Pauschbeträge

Pauschbeträge

Behinderten-Pauschbetrag

Menschen mit Behinderungen wird ebenfalls ein Pauschbetrag gewährt. Die Höhe richtet sich dabei nach dem Grad der Behinderung und liegt zwischen 310 Euro und 3.700 Euro pro Kalenderjahr.

Hinterbliebenen-Pauschbetrag

Hinterbliebene können jährlich einen Pauschbetrag in Höhe von 370 Euro geltend machen.

Bei Lohnsteuer kompakt können Sie im Bereich „Persönliche Angaben“ angeben, wenn  Sie behindert oder hinterblieben sind. Der entsprechende Pauschbetrag wird dann bei der Berechnung Ihrer Steuererstattung automatisch berücksichtigt.

Außergewöhnliche Belastungen

 Außergewöhnliche Belastungen – Außergewöhnliche Kosten


Außergewöhnliche Belastungen – Außergewöhnliche Kosten

Krankheitskosten, Hilfs- und Heilmittel

Als Krankheitskosten können Sie alle Ausgaben absetzen, die Sie zur Behandlung einer Krankheit haben. Hier können Sie die tatsächlichen Ausgaben eintragen. Hierunter fallen u.a.:

  • Kosten für ärztliche Behandlungen
  • Kosten für Arzneimittel
  • Zuzahlungen, Praxisgebühr, Rezept- und Attestgebühren
  • Kosten für Klinikaufenthalte
  • Kosten für krankheitsbedingte Pflege bzw. Heimunterbringung
  • Kosten für einen krankheitsbedingten Umzug
  • durch Krankheit entstandene Fahrkosten

Kosten einer Ehescheidung

In der Steuererklärung können Sie auch Kosten, die Ihnen aufrung einer Ehescheidung entstanden sind gelten machen. Hierzu zählen u.a.:

  • Anwaltskosten
  • Notarkosten
  • Kostenentscheidung des Gerichts
  • Kosten für die Scheidung selbst
  • Kosten für die Regelung des Vorsorgeausgleichs

Bestattungskosten

Ähnlich wie bei den Krankheitskosten können Sie auch bei Bestattungskosten die tatsächlichen Ausgaben eintragen. Auch wird noch Ihre zumutbare Eigenbelastung abgezogen. Diese richtet sich nach Ihrem Einkommen, Familienstand und der Zahl Ihrer Kinder und wird vom Finanzamt berechnet. Diese zumutbare Eigenbelastung beträgt ein bis sieben Prozent der gesamten Einkünfte. Hierunter fallen u.a.:

  • Überführungskosten
  • Rechnungen des Beerdigungsinstituts
  • Kosten für Sarg, Urne, Einäscherung und Seebestattung
  • Gebühren für Sterbeurkunde, Totenschein
  • Kosten für Todesanzeigen
  • Kosten für Pfarrer, Küster, Organist, Trauerredner, Sargträger
  • Kosten für Grabstein, Grabmal und Inschrift

Die zumutbare Belastung

Die außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art werden leider nicht in voller Höhe anerkannt.  Denn es wird von den Aufwendungen immer die individuelle zumutbare Eigenbelastung abgezogen. Diese richtet sich nach Ihrem Einkommen, Familienstand und der Zahl Ihrer Kinder und wird vom Finanzamt berechnet. Lohnsteuer kompakt berechnet Ihre zumutbare Belastung anhand Ihrer Eingaben und prüft, ob

Anhand dieser Tabelle können Sie ungefähr Ihre zumutbare Eigenbelastung berechnen:

Einkünfte
insgesamt
Alleinstehende und getrennt veranlagte Eheleute, keine Kinder Zusammen veranlagte Eheleute, keine Kinder Alleinstehende oder Verheiratete, ein oder zwei Kinder Alleinstehende oder Verheiratete, drei oder mehr Kinder
bis 15.340 Euro 5 Prozent 4 Prozent 2 Prozent 1 Prozent
15.340 bis 51.130 Euro 6 Prozent 5 Prozent 3 Prozent 1 Prozent
über 51.130 Euro 7 Prozent 6 Prozent 4 Prozent 2 Prozent

 

Krankheitskosten, Hilfsmittel und andere außergewöhnliche Belastungen können Sie bei Lohnsteuer kompakt im Bereich „Außergewöhnliche Belastungen“ eingeben.

4 Kommentare zu “Außergewöhnliche Belastungen – Außergewöhnliche Kosten”:

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Frau Piechotka,

      bei den Außergewöhnliche Belastungen können Sie auch die Fahrtkosten, die Ihnen durch die Fahrten zu den entsprechenden Stellen wie beispielsweise durch die Fahrt zum Arzt, zur Apotheke etc. entstanden sind, eintragen. Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind immer die tatsächlich angefallenen Kosten abzugsfähig. Für die Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug werden die Kosten mittels der Kilometer-Pauschalen angesetzt.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  1. Klaus, Marigitta

    Mein Vater hat Demenz. Meine Mutter ist auf einem Auge ganz erblidet und das andere Auge ist ebenfalls nicht mehr funktionstüchtig. Hinzu kommt, dass meine Mutter gehbehindert ist 80 % und selbst nicht in der Lage ist die Wohnung zu verlassen oder mit ihrem Rollstuhl einkaufen gehen zu können. Sie hat sich in diesem Jahr für beide Ohren teuere Höhrgeräte gekauft. Eine Eistufung in eine Pflegestufe versuche ich für die Mutter seit 2011 zu erreichen. Selbst eine Kommission hat eine Einstufung abgelehnt. Wozu hat sie Pflegeversicherungsbeiträge gezahlt? Zwischen den Eltern und mir sind es 704 km. Ein Bruder von mir ist ebenfalls schwerbehindert (Darmkrebs). meine Tochter hat ein schulpflichtiges und ein Kleinkind und wohnt 46 km von den Großeltern entfernt. Ich weiss nicht mehr, woher Hilfe kommen soll. Alle Hilfeleistungen zahlen die Mutter von ihrer Rente.
    Habe Sie eine Rat für mich? So fiel die Steuererstattung für mich aus.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Herr Marigitta,

      Ihre Beschreibung hört sich wirklich nicht schön an. Leide dürfen wir Ihnen allerdings aus rechtlichen Gründen keine individuelle Steuerberatung durchführen dürfen.

      Weiterführende Informationen zu den außergewöhnlichen Belastungen und – in Ihrem Fall wahrscheinlich auch interessant – der Unterstützung bedürftiger Personen finden Sie in unseren Ratgebern.

      Informationen und Hilfe zur Einstufung in der Pflegeversicherung kann Ihnen evtl. die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD), die auch telefonisch unter Tel. 0800 0 11 77 22 (gebührenfrei aus allen Netzen) eine Beratung anbietet.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

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